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Dokument Nr. 32:
Die Ausrottung der Vaganten.
Ein Artikel des Freiherrn Karl Wilhelm Ludwig Friedrich von Drais aus dem Jahr 1817.


Die Wiedergabe des Textes in moderner Typografie folgt hier dem Druck im Sammelband von 1820: Der Rheinische Bund. Eine Zeitschrift historisch-politisch-statistisch-geographischen Inhalts herausgegeben in Gesellschaft sachkundiger Männer von P. A. Winkopp, Hofkammerrath, Fünfzehnter Band, 43. - 45. Heft, Frankfurt am Main, bei J. C. B. Mohr 1820, S. 169-208, den Sie hier auch als .pdf-Datei in Frakturschrift anklicken können.

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Der Rheinische Bund.
Vier und vierzigstes Heft. 1817.

Die Ausrottung der Vaganten.

Nachdem ich in des Herrn Hofraths Gönner beliebtem Archiv für die Gesetzgebung Band III. Heft eine Abhandlung über Minderung und möglichste Ausrottung der Vaganten im vorigen Jahre publik gemacht hatte: so erschienen zuerst in den Miszellen für die neueste Weltkunde Nro. 56, und bald darauf in dem rheinischen Bunde. Heft 38. Nro. 29, Auszüge, Beurtheilungen und beigesezte Vorschläge. Bald darauf erhielt ich, im Manuskript gleich schätzungswerthe ausführliche Bemerkungen über den Aufsatz des Herrn Hofkammerraths Winkopp. Alles bewies mir, daß die Wichtigkeit des Gegenstandes überhaupt, und seine besondere Wichtigkeit in einem Zeitpunkte, wo eine Menge Kriegsvölker entlassen werden, und Gährung und Wohlleben in alle Stände gekommen sind, anerkannt sey. Die hin und wieder eingestreuten Zweifel waren bei der Frage von grossen Operationen voraus zu ahnden , sie haben mich theils belehrt, theils von der Räthlichkeit überzeugt, den untergelaufenen bloßen Mißverständnissen noch bestimmter entgegen zu arbeiten. Ich weis dieses nicht besser zu thun,

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als wenn ich auf ahnliche Art, wie üch es mit meinem Vorschlage einer Censur, und Preßfreiheits » Ordnung für die Deutschen in Häberlins Staatsarchiv. v. 1801 und 1802, St. 18 und 25 nicht ohne Beifall übernahm, schon die Form eines Gesetz-und Instruktions-Entwurfes, als ein undique determinatum, wähle und zur verbreiteten Prüfung des verehrlichen Publikums bald ausstelle.

Aus diesem Grunde, und weil ein Theil der gemachten Einwendungen, wie gesagt, nur auf den im rheinischen Bund erschienenen Aufsatz paßt, trete ich diesmahl in diesem, in der ganzen Konföderation frequent gelesenen Journal mit einer Replik auf, — bitte aber jeden, der die Sache einer noch nähern Ergründung würdigen will, die erste Abhandlung in dem Gönnerischen Archive selbst, nebst dem beigefügten Urtheil seines Herrn Redakteurs zu vergleichen.

Ich sende aber meinem näher modificirten Entwurf eine kurze Berührung und Sichtung der entstandenen Zweifel voraus— nicht sowohl als Controvers- denn als Compositions-Vorschlag: wie dem gemeinen Wohl am unbedenklichsten zu Hülfe zu kommen sey. Denn daß das Uebel nicht auf seinen bisher hinkenden Fuß stehen zu lassen, sondern eine heroische Kur allemal nöthig sey — darüber sind die Stimmen einig geblieben. Daß die Heimathlosen der Reihe nach in die Dörfer vertheilt werden sollten — hat sehr aufgefallen, und mußte es, sobald man übersahe, wie ich diese Menschen classificirt, und hiernach verschiedentllch destinirt habe.

Ich erkläre nun aber noch bestimmter, daß ich keine Gemeinde zu Behaltung eines gefährlich erkannten Einquartierten in Natur gezwungen, sondern sie in einer dreifachen Wahl gestellt sehen mögte. Ich habe nicht gesagt: der Staat soll entweder Zufluchtsorte mit starker Garnison in jeder Provinz bestimmen, oder die Vaganten an

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die Gemeinden austheilen, sondern das erstere soll allemahl geschehen, und die Alternative alsdann nur zu Gunsten der Gemeinde gelten, ob sie ihre Last in Natur, oder mit Kostgeldszahlung tragen will. Wollte man sie allemahl zum leztern zwingen; so würde ihr ein großer Aufwand oft ohne Noth, und daher drückend, zur Last geschrieben; denn wenn sie nun selbst den ihr zugetheilten Vaganten für nicht gefährlich hält — was öfter der Fall seyn wird, — so wählt sie ja lieber, die ihr weit minder kostspielige Naturalduldung. Wer bei dem allgemeinen Gedanken an dl« Vagabunden immer das Schreckbild eines räuberischen Gauners oder abgefeimten Diebs vor sich hat, der vergißt, wie viele Kinder, Weiber, Greise und Kränkelnde, in leichte Aufsicht zu setzen, und wie viele ehrliche Menschen noch immer heimathslos, aus Schuld der Obrigkeiten, sind. Sie aber alle in gewisse Zufluchtsorte sperren zu wollen, hieße den ganzen Plan vereitlen. Denn diese zu sehr gehäuften Menschen — die, wohl gemerkt, nicht mehr Sträflinge, sondern höchstens nur Bevogtete wären, würden dann nicht so leicht Nahrung und Wohnung ohne große Staatskosten finden — statt daß, bei Vertheilung der Nichtgefährlichen auf dem Lande, noch gar viele sich glücklicher verschlüpfen, und noch manche eher zu einem eigenen Erwerb gelangen können. Man höre also nur in seinen Gedanken auf, diese Menschen alle über einerlei Leist zu messen; distingue, et concordabit sciptura. Sicherheit und Unterkunft, alles wird sich leichter finden, wenn man mit eben so viel Muth als Ruhe nur einmal die Vertheilung unternimmt. Hier wird dieses, dort jenes Bedenkliche in der Wirklichkeit wegfallen, das man jezt aus dem Reiche der Möglichkeit für jeden Fall zusammengehäuft sich imaginirt.

Auch den allerdings wichtigen Antrag des Oberforst- und Bergraths Zschocke, ernste Deportationsanstalten zu machen, habe ich noch mehr Raum in meinem diesma-

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ligen Vorschlage, als im ersten Aufsatz, gegeben; doch ist damit wiederum nicht allein auszulangen. Nicht nur sind die Deportationen sehr kostspielig, und, wenn sie über die Notwendigkeit ausgedehnt werden, grausam; sondern der Anfang und Fortgang der Anstalt hat seine Schwierigkeiten; es könnten wohl, mit der allmähligen Entwicklung der Völker die meisten Colonialbesitzungen aufhören, — doch bis dahin können auch die einheimischen Institute erweitert seyn, zu deren richtiger Anlegung jedoch allemal die meiste Menschenzahl auf die Gemeinden vertheilt seyn muß. Aber, höre ich antworten, wenn denn auch die anerkannten Gauner, nach ihrer erstandenen Strafe, und ähnliche höchstverdächtige Kerl, von der Obrigkeit, die sie allemal vor der Vcrtheilung erst mustert, niemals dem platten Lande aufgedrungen werden, so bleibt doch noch allzuviele Gefahr bei der Aufnahme anderer Vaganten, die, wenn schon kein spezieller Verdacht sie auszeichnet, doch die allgemeine Präsumtion, die gegen die herumschweifende Armuth streitet, für gelegenheitliche Dieberei und für lüderliche Verbindungen, auch gegen sich haben. Wenn nun der Landmann immer fürchten muß, daß das Vermögen der Unterthanen in ganzen Revieren ausgespäht wird, daß die Diebe und Räuber durch Verrätherei zu erfahren suchen, in welcher Woche sich der Bauer oder Pächter durch Verkauf Geld verschaffet hat: so kann er nur mit dem größten Widerwillen und vermehrter Gefahr, die an sich schon ein Unglück ist, derartige Spionen sich näher bringen lassen. —

Aber, ihr Freunde! ist denn der Greuel, von dem ihr sprecht, nicht gerade das, was ihr an euch oder andern Gemeinden, als eine Wirklichkeit schon erfahren habt, und was man will aufhören machen? Ihr gleicht dem Kranken, der eine chirurgische, etwas scharfe Operation scheuet, lieber seinen Krebs weiter fressen, und seine ganze Blutmasse noch mehr vergiften läßt. Ich gebe euch zu, daß hier von zweyen

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Uebeln die Rede sey; aber soll man nicht das kleinere wählen, wodurch dem Unheil in wenigen Iahren ein Ende seyn kann, und selbst jezt schon die Gefahr, mittelst der Vertheilung und der mitverbundenen andern Vorsichten, geschwächt wird? — Oder, sofern die Remonstration von Gegenden herkommt, wo sich gar selten ein Gesindel sehen läßt: warum erstreckt sich euere Theilnahme nicht etwas mehr auf euere leidende Brüder in der Ferne? Ihr macht es, wie jene Gemeinden, die, weil sie und ihre Güter nicht am reißenden Strome liegen, an dem Flussbau zu fröhnen sich weigern. Nicht blos die Vorsteher einzclner Gemeinden, auch die eines ganzen Amtes, verfallen zuweilen in denselben Misgriff. Wenn ein Gouvernement, in dieser wichtigen Neuerung, sich nicht aus eigener Energie und mit selbst durchblickendem Geist, sondern nach der Majorität gutachtlicher Berichte seiner Local-Beamten bestimmen will: so ist vorauszusehen, daß alles beim Alten bleibt. Der träge Theil wird sich unter dieser Operation eine unübersteigliche Arbeit denken, lieber den hoffentlich entfernten Fall, da sich das Gesindel gerade in diesem Amtsbezirk regen sollte, abwarten, und es alsdann schon weiter jagen wollen. Aber auch thätige Männer, die hierin mit den Gemeinden unmittelbar zu thun haben, sind durch ihre Lage in einiger Verfangenheit; sie scheuen sich, in einer erst problematischen Sache, den Haß ihrer Untergebenen auf sich zu laden. Es werden sich also vor willfahrigen Anträgen selbst diejenigen hüten , die, wenn von obenher bestimmter Befehl und Unterstützung kommt, zum willigen Vollzug bereit wären. Und hiezu kommt noch, daß auch manche würdige Männer ihrem ältern, oft für den engern Blick mit Erfolg befolgten Grundsatz — daß das Gesindel blos wachsam zu verfolgen sey —  nun nicht mehr abschwören. Daher wäre auch bei der Exekutions-Anordnung selbst, wenn sie nicht mislingen sollte, noch besondere Vorsicht in der Wahl der Beauftragten nö-

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thig, wie unten folgt. Doch ich kehre von dieser Digression zu der Erörterung noch weiterer Zweifel zurück.

Herr Zschocke wendet mit Gerechtigkeitsliebe ein: „der Staat dürfte das Recht einer Corporation tyrannisch nicht verletzen, keinem Fremdling Anspruch geben, weder auf das Eigenthum eines Partikulars, noch einer Gemeinde. Folglich dürfe sie keine Regierung zwingen, irgend ei» nen Landstreicher Theil nehmen zu lassen an ihrem GemeindsEigenthum (Wald, Land, Armengut) welches gewöhnlich, noch ungetheilte Erbschaft der Väter sey“. Sofern hier von vollem Burgerrechte mit Gemeindsgenüssen, oder vom Antheil an irgend einem Kapitalgut die Rede ist, berührt mich der Einwand ohnehin nicht, weil das künftige Heimathsrecht eines zugethellten Verlassenen einen weit beschränktern Sinn haben soll. Ucberhaupt aber scheint mir jene Behauptung zu allgemein zu seyn. Aus ihr würde folgen, daß der Staat auch den wohlhabendsten und wackersten Fremden keine Reception angedeihen lassen könnte, gegen den eigensinnigsten Gemeindswiderspruch. Weiter würde folgen , daß man einer Gemeinde die Quartierlast von der militärischen Garnison nicht anders, als nach ihrem Consens, zumessen könne. Ja es würde sogar daraus hervorgehen, daß überhaupt die Gesetzgebung und Staatspolizei, auch ohne eine einschränkende Constitution , an den Beifall der Gemeinden gebunden wäre, so oft von einer Ortslast die Rede ist.

Allein mit solcher Schwächung könnte in unsern Tagen keine Staatsgewalt mehr bestehen. Hingegen verdient dieselbe nicht tyrannisch genannt zu werden, wenn sie, entfernt von Willkühr, um eines erklärten höhern Beßten willen, eine Last allgemein umlegt, sey es nun in der Natural-Verpflegung oder im Gelde, sey es an allen Orten zugleich, oder allmählig. Möchten dieses die stärksten und tiefsten

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Eingriffe in die Korporations» und Privatrechte seyn : wie glücklich wären die Gemeinden zu preisen!

Allein Zschocke gibt selbst zu , daß alle Heimathlosen, die sich durch Arbeit ernähren wollen, ingleichen die, welche wegen Unmündigkeit oder Krankheit sich nicht selbst ernähren können, Pfleglinge des Staates seyn.

„Aber in vielen Dürfern fehlen ja die Wohnungen für solche Leute?" — Ich werde darüber an einem andern Orte mehr sagen, hier nur soviel. Dieser Protest geht zu weit, weil er sonst ebenwohl gegen jedes neu gebohrne Kind einer stark bevölkerten Gemeinde eingelegt werden könnte. Es muß einmal Rath geschaft seyn, daß Menschen menschlich gehalten werden, sey es, je nach der Locolität, mittelst Erweiterung des Dorfes, oder innerer Ausfüllung seiner Bauplätze, oder Erhöhung der Häuser, Scheunen, Ställe sc. oder Kostgeldzahlung an eine andere Gemeinde. Indessen wird die wahre Noth gar selten entstehen, wenn, nach meinem Vorschlag, jedes Oberamt selbst nach vernünftigem Arbitrium die Subrepartition auf seine, ihm wohlbekannten Gemeinden macht.

„Ist es aber auch recht, die Familien, besonders die Ehen solcher Leute auseinander zu reissen?" —Im seltenen Nothfall, ja! eher als sie miteinander in den Wald zu jagen. Die Ehe gehört erst in die zweite Klasse menschlicher Ansprüche; in der ersten Klasse absoluter Nothdurft steht Sitz und Obdach. Zudem gebietet hier die öffentliche Sicherheit, wenn die Vaganten-Ausrottung nicht anders durchgesezt werden kann, als mit temporärer Trennung landesgefährlicher Gatten bis auf bessere Gelegenheit. Sind sie ja auch separirt, wenn der eine Theil im Correktionshauß sizt.

„Wer soll aber diesen Leuten die Arbeiten anschaffen? wer kann wachen, daß sie die Iugend in Dörfern nicht verführen? und wer soll ihnen, besonders in den zerstreuten Hütten der Wald- und Berggegenden, nachsehen? Oder wer

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 kann jemals auf Besserung solchen Gesindels zählen?"— Dergleichen Einwendungen können freilich ins Unendliche getrieben werden; ich getraue mir deren gegen die beste Staatsmaasregel aufzubringen. Man wolle und müsse nur Sorge tragen, so wird man meistens Auswege, und allemal noch das abgeschaffte Uebel größer als das neuerschaffene finden. Speziellere Antworten ergeben sich aus dem Verordnungsentwurf selbst.

Eine andere Gattung von Zweifel ist: «ob, wenn man auch Landesfremde zu dulden anfängt, nicht eine ganze Menge armen Volkes sich in dasjenige Land ziehen wird, welches ihm nur irgend einige Aufnahme und Versorgung darbietet?"—Hier werden Beispiele von entlassenen Züchtlingen, die nur der Nahrung wegen länger im Zuchthauße zu bleiben, den Wunsch geäußert haben, und die Sorge aufgeführt, daß, bei den dermaligen Zeitläuften, des wandelnden Bettelvolks immer mehr werden dürfte.

Wenn dieser Zweifel im weiten Umfange so erheblich wäre, als er es dem ersten Anblick nach scheint: so würde dennoch darum der andere Theil des vorgelegten Planes — nemlich die schon an sich so wichtige, als dringend nöthige Operation mit allen Einheimischen, die noch in keine Gemeinde gewiesen sind — fortbestehen?. Man brauchte nur den §. 11. und was mit ihm zusammenhängt, wegzustreichen — ob wohl es für das menschliche Unvermögen demüthigend bliebe, daß nun doch nur ein Stückwerk gemacht, die alte Hefen nicht gänzlich weggeschaft, und ein anderer Satz der nicht zu exequiren ist, die Jagung über die Grenze, nur weil er auf dem Papier stünde, für einen bessern Trost gehalten würde!

Allein die Sache ist, unter den angetragenen Beschränkungen, gar nicht so gefährlich. Denn 1.) die allermeisten ausländischen Vaganten, sind aus den angrenzenden Staaten. Höchst wahrscheinlich kommen mit allen, oder den

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meisten, die Vorträge der Reciprocität, in Rücknahme ihrer Unterthanen, zu Stande. So weit dieses aber auch nicht wäre, erkennt ja das Projekt die Statthaftigkeit der Deportation solcher Nachbarn, und bis dahin deren engere Verwahrung in Zufluchtsärtern an. Man darf diese Mittel nur in Bälde und mit Ernst vollziehen : so wird Rath werden. 2.) Der bisherigen Vaganten aus entfernten Ländern sind wohl dermalen im Verhältniß sehr wenige in jedem für sich betrachteten Bundesstaate; sie hindern also die dermalige Ausführung des ganzen Planes nicht. Auch besteht der Zweifel vielmehr in der Sorge, ob nicht hinter dem Vollzug sich erst vieles Bettelvolk in das Land ziehen werde? Allein, 3.) in einem Staat, wo schon einmal die Vaganten ausgerottet sind, die Ankömmlinge daher schneller beobachtet, und möglichst zurückgedrückt, oder in hartem Stand gehalten werden, diese übrigens wissen und erfahren , daß, wenn sie dennoch sich bis zu einer Staatslast ansammeln sollten, auch ihnen die Sendung übers Meer bevor steht — in einem solchen Staat scheint mir die Anhäufung mit mehr fremden Vaganten, als jezt umherirren, nicht wahrscheinlich. 4.) Die aus den Zeitumständen hergenommene Mehrungsgefahr muß uns ja vielmehr alsdann zittern machen, wenn man das Vagantenwesen auf seinem jetzigen Fuß beläst. Die bessern, und zu unserm Glück allerdings ausführbaren Mittel, dieser Gefahr des vermehrten Bettelstandes zu entgehen, sind das Objekt eines ganzen Staatswirthschaftlichen Planes, von dem die vorausgehende Vaganten-Ausrottung nur erst ein Theil ist. Hingegen laßt uns aus bloßer Ängstlichkeit, um eines unwahrscheinlichen Falls der Zukunft willen, die Hülfsanstalten gegen ein schon gegenwärtiges Unheil, gegen einen entstandenen und täglich weiter greifenden Brand — doch ja nicht einstellen. So stark ist aber die

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Gewalt des Herkömmlichen — daß man oft seine großen Schrecknisse übersieht.

Hiemit übergebe ich nun der Publizität, zur höheren Prüfung, meine vielleicht noch unvollständigen Gedanken über eine der wichtigsten unter den humanen Weltangelegenheiten. Ich hätte gewünscht, daß diese Vorschläge weniger complicirt oder detailliert hätten ausfallen können; aber ich fand bald, daß — weil der Mensch ein perpetuum mobile ist — die Regeln über seine Fixirung unter allem Hin- und Herlaufen, schon der Natur der Sache nach, nicht einfach seyn können, ferner, daß Vorschriften über tägliche Anwendungen, die die Rechte ganzer Länder, Aemter und Gemeindcn gegen einander gelten, bis auf einen gewissen Grad vereinzelt seyn müssen, wenn nicht die größte Verwirrung aus dem differenten Benehmen der Behörden entstehen soll. Darum scheitert oft der beste Plan, weil er, der Annehmlichkeit zu lieb, nur allgemein hingelegt und nur allgemein beliebt wird. Sein Erfinder konnte ihn tief durchdacht haben; aber dieses allein schüzt noch nicht, sondern er mußte auch den vielerlei Berathern und Vollziehern anschaulich genug gemacht seyn, um eine gleichheitliche Auslegung zu sichern.

Freiherr von Drais.

 

Verordnungs - Entwurf.

Die Unterbringung der Heimathlosen und Ausrottung der Vaganten betreffend.

An näherer Anwendung des Napoleonischen Gesetzbuches — besonders im ersten Buch Tit. I. Kap.I. — und in Erwägung der nunmehr bessern Thunlichkeit und Dringlichkeit, für jeden Menschen eine Heimath zu statuiren, alsdann

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mit mehr Ernst die Vaganten ausrotten zu lassen, somit zugleich für die Staatssicherheit und für die Menschlichkeit zu sorgen, — wird andurch folgendes zum alsbaldigen Vollzug, bis auf vorbehaltene Modifikationen, verordnet.

§. 1

Alle ohne rechtfertigenden Zweck und ohne Unterhalttungsmittel hierlands vagirende Menschen sollen entweder, gegen ihre Hcimath zu, ausgewiesen, oder in eine fremde Colonie deportirt, oder in dem, dieses Gesetz gebenden Staate, theils verwahrt, theils frei untergebracht werden.

§. 2

Die Ausweisung von schuldlosen sowohl als schuldhaftten, fremden Vaganten — so wie, in geeigneten Criminalfällen, die Landesverweisung solcher Fremden— soll in dem Fall Statt haben, wenn man den Staat kennt, in welchem der befragte Mensch nach eben den Grundsätzen gehören kann, die für den diesseitigen Staat, nach den unten folgenden Bestimmungen, eine Landesheimath erwirken.

Ohne den Anfang der Exekution im Ganzen aufzuhalten, sind gleichzeitig mit den benachbarten Staaten freundschaftliche Traktaten darüber zu eröffnen:

a) an welchen bequemsten Grenzpunkten die vagirenden, oder sonst sich vergehenden Unterthanen, so weit sie wechselsweise anerkannt werden, übernommen werden wollen;

b) wiefern die unten folgenden Grundsätze über die ergänzte Anwendung der Napoleonischen Gesetzgebung, die Landesheimath betreffend, als gleichheitlich, zur bessern Förderung des Gemeinwohls, anzuerkennen, oder zu einer wechselseitigen Modifikation zu bringen, gefällig sey? *)

*) Einerlei Grundsätze benachbarter Staaten gegeneinander würden alles erleichtern und am besten compensirn. Doch ist dies nicht wesentlich nöthig.

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c) wiefern versprochen und garantirt werden wolle, daß kein nachbarlicher Beamte dem andern die Vaganten eines dritten Landes zuschiebe; wenn aber deren, um heim gelangen zu können, durch den benachbarten Staat den Weg zu nehmen haben, daß die Einlassung an der nächsten Gränze, unter beliebiger Vorschrift der weitern Marschroute, keinem schwürigen Aufenthalt ausgesezt werde;

d) wie sich, für die seltnern Fälle eines nöthigen Transports oder einer Fuhr für Kranke ins dritte Land , wegen der Kosten und ihres Vorschusses verglichen werden wolle?

So lang eine solche Convention nicht gelingt, sind — unter der anmit erklärten, steten Erbietung zum Reciprocum — die befragten Fremden dennoch gegen dasselbe Land hin auszuweisen; wenn sie aber, wider Verhoffen, alldort nicht inmittelst eingelassen werden sollten, zur Deportation in eine Colonie zu bestimmen *) und bis zu deren Vollzug ist mit ihnen wie mit denjenigen fremden Vaganten zu verfahren, deren Heimath man nicht erreichen kann, nach §.1.

§. 3

Die Deportation, die sich in der Regel auf die Lebens dauer versteht, kann angewandt werden

1.) als Strafgattung gegen Einheimische, welche nach Criminalerkenntniß, eine dem Tod nächst kommende Strafe verwirkt haben;

*) Diese im voraus publicirte Bestimmung wird nicht nur die nachbarlichen Vaganten in Furcht setzen, und vom agirenden Staat von selbst oft entfernen, sondern auch ihr Gouvernement zu Eingehung des Wechselvertrags eher motiviren, weil sich dort immer Verwandte und Patrioten finden, die man ungern mit dem Schrecken einer solchen Sendung von Menschen, die nicht eben gefährliche Gauner sind, über das Meer oder nach Siberien, erfüllen läßt.

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2.) als Strafgattung gegen Fremde, die mehr als l0jähriges Zuchthaus verdient haben;

3.) als Sicherungsmittel gegen einheimische oder fremde, solche gefährliche Menschen (Gauner), die entweder des Raubs oder großer Diebsgesellschaften, neben ihrem erprobten Vagantenstand, höchstverdächtig sind — jedoch nicht anders, als nach richterlichem Criminalurthel;

4.) als ähnliches Mittel gegen Vaganten, die — nachdem sie schon einmal als solche gestraft und in eine Gemeinde einquartiert worden, dennoch ohne deren Schuld aufs neue durchgegangen und dem Vagantenleben wieder nachgezogen sind —

5.) als Gegenmittel gegen Vaganten, die einem benachbarten Staat, in Reciprocität mit den diesorts anerkannten Principien, zugehören würden, aber von ihm nicht angenommen, sondern dem diesseitigen Land zurückgeschoben werden;

6.) als ähnliches Auskunftmittel gegen Vaganten eines entfernten dritten Staats, dem sie nicht beigebracht werden können — jedoch nur in dem sel»tenen Fall, daß eine unterzubringende Menge der leztern dem Staate allzulästig würde.

Zur Veranstaltung der Deportationsgelegenheit, wird zuvörderst bei dem erhabenen Protektor des Rheinischen Bundes angefragt werden: ob und wie, zu erleichterter gleichheitllicher Anwendung Seines angenommenen Gesetzbuches und Sicherung der gemeinen Wohlfahrt in den Bundesstaaten, mittelst seiner mächtigen Verwendung, die von dem betreffenden deutschen Staat, bis in einen nahen Hafen, transportirten Verbrecher und Vaganten zur Ueberschiffung in die Colonie irgend eines Staats unter Concedirung des dortigen unentgeldlichen Behaltens übernommen werden können und wollen? So weit diese Vermittlung nicht angenommen wird, ist unmittelbar bei einer andern Macht — sey es für die Bevölkerung ihrer oder anderer entfernten Staaten, oder für Galeeren- oder ähnliche Dienste — eine ähnliche Convention zu suchen. So lang aber eine solche nicht, oder 

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nicht genügend zu Stand gebracht wild , sind die inländischen Verwahrungsmittel — je nach Befund, mehr oder weniger streng — fortzusetzen; keineswegs aber ist darüber die Exequirung des allgemeinen Plans zur möglichsten Vaganten-Ausrottung zu verschieben. *)

§. 4

Innerhalb Landes steht voraus, daß diejenigen Verbrecher oder Frevler, welche Zucht- oder Correktionshausstrafe nach den criminellen oder landespolizeilichen Gesetzen ohnehin schon verdient haben, des hinzukommenden Verdachts und der Gefahr halber, die jeweils den Vagabundenstand noch außergewöhnlich, in Hinsicht unsicherer Zeiten und Gegenden, begleiten — auch noch eine längere Zeit deswegen in gefänglicher Verwahrung, nach richterlichem Ermessen gehalten werden können. Wenn aber ihre Strafzeit zu Ende ist und sie nach der gesetzlichen Präsumtion für gebessert zu achten sind: so sind damit die weitern Mittel der Vorsicht nicht ausgeschlossen, die, wie unten folgt, in den anzuweisenden größern Aufenthaltsorten gegen solche Verdächtige nach passenden Gradationen Statt haben.

§. 5

Alle unterzubringenden Vaganten haben entweder schon eine Gemeindsheimath im Land durch das Gesetz nunmehr erhalten; oder sie haben nur die Landesheimath und sind noch an einen erst auszumittelnden Ort

*) Es würde sonst, über der kleinen Verlegenheit, welche wenige Subjekte machen können, die statthafte und bereits pflichtmäßige Unterbringung von einer Menge anderer Menschen, welche nun Staatsglieder geworden sind, und die ganze große Wohlthätigkeit der Sache, mitentrückt; auch würde man nie anfangen, sich aus der Erfahrung zu überzeugen, daß das ernsthaft und vorsichtig angegriffene Werk lange nicht so voll Schwürigkeiten scy, als die sich überlassene Phantasie, dieselben mahlet.

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hinzuweisen; oder sie sind unberechtigte Landes fremde, die blos interimistisch, bis zu anderer Auskunft, wegen des Nothfalls und der Menschlichkeit, geduldet werden.

§. 6

Gemeindsheimath haben künftig:

a) die zuvor etwa nicht in der Gemeinde recipirt gewesenen Weiber und Kinder der männlichen Gemeindsglieder — sofern nicht auf manchen Dörfern die Gesetze über ihre Religion entgegenstehen *);

b) die gesammten Kinder eines im Ort recipirten Juden;

c) die ehelichen Kinder dieser Aufgenommenen;

d) die unehelichen, im Lande gebohrnen Kinder der weibli-

*) Die Religion solcher Weiber und Kinder , wenn sie etwa von der herrschenden verschieden wäre, macht in deutschen Städten kein Hinderniß mehr; man ist in ihnen seit 300 Iahren so weit vorangerückt, daß auch die verschiedenen Glaubensgenossen gern brüderlich miteinander leben wollen und dürfen. Aber für Dorfschaften besteht noch häufig das Gesetz, daß, wo sich eine ganze Gemeinde nur zu einerlei Confession bekennt, ihr kein Glied einer andern Confession wider ihren Willen aufgedrungen werden soll. Hier kommt es nun theils auf den Grad der fortschreitenden Aufklärung, theils auf die Mittel und Gelegenheit an, solchen Bekennern, entweder im Ort oder in der Nähe, einen Genuß ihres öffentlichen Gottesdienstes, und eine Seelsorge zu verschaffen. Beamte von toleranten Grundsätzen werden oft für das letztere die Auswege finden, und manche Gemeinden durch gütlichen Zuspruch dahin vermögen können, daß sie selbst sich willig erklären, Mitglieder aller christlichen Confessionen aufzunehmen. Für Orte aber, wo dieses noch nicht gelingt, ist der Beisatz in obigem §. unter a) angefügt. Solche Familien müssen sich alsdann, nach § 7. d), dem Loos rücksichtlich ihrer Ortsheimath unterwerfen, und die Obrigkeit wird sie in eine Gemeinde gemischter Religion einweisen — ohne daß die wichtige neue Vaganten-Ordnung darüber einen Anstoß leiden müßte, oder daß ihrentwegen die noch wichtigere Ruhe im Religionsstand in eine Anregung zu kommen brauchte.

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chen Gemeindsglieder, sie mögen von einem Vater anerkannt seyn oder nicht;

e) Witwen, rücksichtlich des vorhinnigen, Landes- und Ortsheimathsrechtes in ihrem ledigen Stand, wenn sie es, für so lange als sie im Wittwenstand bleiben wieder ansprechen — wohingegen ihre auswärts gebohrnen Kinder, da dieselben eine anderwärtige Heimath haben, nicht ohne besonders erwirkte Receplion mitaufgedlungen werden können;

f) Landeseinheimische Dienstboten, welche zehn Iahre lang in derselben Gemeinde treu gedient haben;

g) unter gleicher Bedingung die Gemeindshirten sammt deren Weibern und Kindern ;

h) alle In- und Ausländer, die seit 20 Iahren an demselben Ort ihren ununterbrochenen Sitz gehabt, und solchergestalt eine Gemeindsheimath erses.sen haben.

Wo aber in einer Gemeinde das volle und politische Bürgerrecht mit größern Gemeindsgaben, Befähigung zu Gemeindsämtern, Stimmführung bei Versammlungen, und andern Prärogativen — von dem Schutzbürger- oder Hintersassenrecht verschieden ist, da soll in den Fällen a) bis h) nur der Anspruch der letztern, als durch das Gesetz selbst schon gegeben, verstanden und im übrigen nicht benommen seyn, daß eine solche, einstweilen schon hintersaßlich in die Gemeinde aufgenommene Person, wenn sie bei Fleiß und Rechtschaffenheit die weitern Qualificationen aufbringt, die zum Erwerb des vollen Bürgerrechts nach den Landesgesetzen erfordert werden, dazu die Bahn geöffnet erhalte.

§. 7

Blose Landesheimath ohne aus irgend einer ältern Verbindung her, dieser oder jener Gemeinde im voraus zugeschrieben werden zu können, und überhaupt mit einem härtern Stand — haben nunmehr, auf den Fall der Vorfindlichkeit im Staate, welche statt Anmeldung um Wiederaufnahme und Ortseinweisung gilt, folgende drei Klassen der Eingebohrnen :

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1) Solche, die die Unterthanenrechte noch gar nicht, sondern nur ihre Ortsheimath verloren, oder nie eine gehabt haben; als:

a) die, unter dem Verlust ihrer Gemeindsrechte, obrigkeitlich vorgeladen und auf ungehorsames Ausbleiben derselben entsezt werden;

b) die nach vorigem Gesetz , z. E. wegen nicht erlaubter Heurath mit einer nicht- recipirten Person, oder auch nach fortbestehenden Gesetzen, wegen erregten Skandals in der Gegend — ihrer Ortsrechte durch obrigkeitlich ausgesprochenes Erkenntniß entsezt worden sind;

c) solche, die, gegen die noch zur Zeit bestehenden Gesetze ihrer Dorfheimath, eine Person anderer Religion, als der dort allein geübten, geheurathet haben;

d) solche, denen nach voriger Verfassung das Ortsrecht gültig aufgekündet war;

e) solche, dle volle 20 Iahrelang, mit schuldhafter Hintansetzung ihrer bürgerlichen Pflichten, verlaufen waren und nun, ohne eine andere Heimath gewonnen oder behalten zu haben, wiederkommen — wenn auch der Abwesenheitsprozeß nicht gegen sie instruirt geworden wäre;

f) Jeder ohne nähere Heimath im Staat gebohren auch von fremden Eltern stammende eheliche oder uneheliche Mensch, mit alleiniger Ausnahme des sogleich nach der Geburt legal zu constatirenden Falles, da eine hochschwangere Fremde des nachbarlichen Landes sich erst diesseits begebe, und ihr Kind gebähre. *) — Solche Ein-

*) Sobald man das Geburtsland als die lezte und allerdings unfehlbarste Entscheidungsquelle bestimmt: so muß dieselbe möglichst generalisirt seyn. Nichls desto weniger findet der Satz quod doIo lege nunquam patrucinantur seine Anwendung; und ohne diese schützende Legalausnahme, würden oft kreisende Dirnen in den lez»

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Kommentar:

Karl Wilhelm Ludwig Friedrich Drais Freiherr von Sauerbronn, geboren am 23. September 1755 in Ansbach, gestorben am 2. Februar 1830 in Mannheim, war großherzoglicher, badischer geheimer Rat und Oberhofrichter. Großherzog Karl Friedrich beauftragte ihn als Hofkommissar mit der Eingliederung des Breisgaus in das Land Baden. Er ist der Vater von Karl Drais, dem Erfinder des Zweirades.
Freiherr von Drais hatte schon in seiner amtlichen Funktion als Richter des höchsten badischen Gerichts in Bruchsal ins Leben Fahrender eingegriffen. 1817 publizierte er, in Ergänzung schon früher verfasster Texte, einen langen und gründlichen Artikel mit dem Titel „Die Ausrottung der Vaganten“ in der Zeitschrift Der Rheinische Bund. Seine Vorschläge blieben nicht ohne Folgen und seine Argumentationen haben teilweise sehr enge Parallelen zum bisher besser erforschten schweizerischen Diskurs über die Heimatlosen. Es wäre sinnvoll, in Regionalstudien den tatsächlichen Verlauf der Einbürgerung der vordem bürgerrechtslosen Gruppen in den verschiedenen deutschen Territorialregimes zu untersuchen und zu vergleichen.