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Dokument Nr. 25:


Schweizerisches

Bundesblatt.

Jahrgang V. Band II.

Nro. 31

Samstag, den 9. Juli 1853.

2. Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1852.

l. Beilage

zum Bericht des Justiz- und Polizeidepartements.

Jahresbericht des eidg. Generalanwaltes [Jakob Amiet] über dessen Amtsführung während dem Jahre 1852.

A. Allgemeiner Theil.

Die Amtsthätigkeit des Generalanwaltes umfaßt folgende Zweige

I. S t r a f r e c h t l i c h e U n t e r s u c h u n g e n .

A. in den Bereich der eidg. Assisen fallende

/ p.666 /

B. fiskalische und polizeiliche Bundesgesezübertretungen,

C. administrativ - disziplinarische Straffälle.

II. C i v i l s t r e i t i g k e i t e n .

III. H e i m a t h h ö r i g k e i t s u n t e r s u c h u n g e n und d a h e r i g e P r o z e s s e .


[...] [In dem hier ausgelassenen ersten Teil seines Berichts befasst sich Bundesanwalt Jakob Amiet vor allem mit Verfahren gegen diverse betrügerische, sesshafte Postangestellte sowie andere sesshafte Kriminelle]

III. Heimathhörigkeitsuntersuchungen, und daherige Prozesse.

Da der Generalanwalt über diesen dritten Theil seines Jahresberichtes, nämlich über das Heimathlosenwesen, welches einen großen Theil seiner Amtstätigkeit während dem Iahre 1852 in Anspruch nahm, einen besondern Bericht abgefaßt, welcher als selbstständiges Ganzes besteht, so wird auf den leztern verwiesen.

Dieser Gesammtüberblik kann nur unvollständig gegeben werden, indem vom frühern Generalanwalt [Paul Migy] keine Geschäftskontrole vorliegt.

Vom 8. Mai 1852 bis 31. Dezember 1852 weist die Kontrole folgende Zahlenverhältnisse aus :

a. eingegangene amtliche Schreiben . . . 550

wovon in Heimathlosenangelegenheiten 397

in andern Geschäften . . . 153

b. abgegangene Schreiben und Berichterstattungen . . . 504

wovon in Heimathlosenangelegenheiten 314

in andern Geschäften . . . . 190

c. während dem Gesammtjahr 1852 wurden von der

Bundesanwaltschaft an die einzelnen Departement

folgende Rechtsgutachten, beziehungsweise größere

Berichte erlassen :

/ p. 685 /

1) an das Justiz- und Polizeidepartement . . . 26

2) an das Postdepartement . . . 23

3) an das Handels- und Zolldepartement . . . 60

4) an das Finanzdepartement . . . 3

Summa: 112

d. Verhöre und Konfrontationen während

dem Jahre 1852 in Heimathlosenuntersuchungen . . . 245

(wovon 239 in die Amtsdauer des Unterzeichneten

fallen).

e. Kopiaturen und Aktenextrakte . . . 142


II. B e i l a g e

zum Bericht des Justiz- und Polizeidepartements.

B. Besonderer Theil. Heimathlosenwesen.

Bevor der Unterzeichnete in die Einzelnheiten der durch ihn mit dem 8. Mai 1852 an die Hand genommenen Bereinigung des schweizerischen Heimathlosenwesens eintritt, sei es ihm zum bessern Verständniß diefer umfangreichen und schwierigen Arbeit vergönnt, in einem Abrisse den Zustand des Heimathlosenwesens in der Schweiz, wie es vor und beim Beginne des Jahren 1852 sich zeigte, im Allgemeinen zu erwähnen.

/p. 686 /

Die frühere Erfahrung hat hinlänglich gezeigt, daß troz allen Bemühungen der frühern Tagsazungen und Vororte zur Zeit vor der neuen Bundesverfassung, troz aller Konkordate und Kreisschreiben die Schweiz nie dahin kam, diesem Grundübel der gesellschaftlichen Zustände mit wesentlichem Erfolg entgegen zu wirken.

Wenn auch in manchen Kantonen manches gethan wurde, um dem einer guten öffentlichen Ordnung sowohl, als den Erfordernissen der öffentlichen Moral widerstrebenden Uebel nach Kräften, sei es durch Einbürgerung einer Anzahl Heimathloser, sei es auf andere Weise abzuhelfen, so hat doch auf der andern Seite gar mancherKanton gezaudert und sich wohl auch widersezt, dem schönen Beispiel seiner Mitstände nachzukommen und ähnliche Maßregeln zu ergreifen.

Allein auch da, wo etwas geschehen ist, auch da, wo ehemalige Heimathlose eingeteilt oder eingebügert, oder doch als Toleraten anerkannt worden waren , zeigte sich die Erscheinung, daß Eltern und Kinder, man möchte fast sagen, dem natürlichen Instinkte einer wilden Freiheit folgend, ihr altes Nomadenleben fortsezten. Die nächste Folge davon war, daß eine große Menge von neuen Heimathlosen entstanden. Es konnte dieß um so leichter geschehen, da die römisch-katholische Kirche ihr Möglichstes dazu beitrug, eigenmächtig und ohne Berüksichtigung der in allen zivilisirten Staaten geltenden Erfordernisse und angenommenen Grundsäze über Ehen, sowohl längst bestandene als neue Konkubinate mit dem Stämpel der kirchlichen Sanktion zu versehen und in Ehen umzuwandeln. So finden wir eine Menge zu Rom geschlossener Ehen. Die daherigen, oft auf Pergament geschriebenen und mit dem päpstlichen Sigill bekräftigten Kopulationsscheine, auf denen hie und da statt der ächten, die ange-

/ p.687 /

nommenen falschen Namen figuriren, waren nebst den römischen, zur Rükkehr ausgestellten Pässen in der Regel die einzigen Urkunden und Papiere, welche die in die Schweiz zurükkehrenden Heimatlosen bei sich trugen, abergewöhnlich sorgfältig versteckten, damit dieselben nicht in die Hände der Polizei fielen.

Dem Beispiele Roms folgten namentlich im Kanton Tessin und in den k l e i n en Kantonen, auch in den Kantonen Luzern, Solothurn und Graubünden manche katholische Pfarrer, und es hatten schon nach denfrühern Konkordaten vom 3. August 1819, vom 17. Heumonat [Juni] 1828 und vom 30. Juli 1847 diese unredlichen Ehen die rechtliche Folge, daß Heimatlose den Kartonen zur Last fielen, wo solche Kopulationen stattfanden.

Die diplomatischen Korrespondenzen einiger Kantone mit dem hl. Stuhl, die schon zur Zeit des Bestehens jener Konkordate stattfanden, halfen natürlich nicht das Mindeste. Hatte doch der päpstliche Nuntius, Erzbischof von Karthago, auf eine Note der Regierung von Unterwalden nid dem Wald vom 5. Oktober 1836 in einer Zuschrift vom 26. gleichen Monats über diesen Gegenstand Folgendes geantwortet :

" Der hl. Vater, welcher in seiner Eigenschaft als Oberhirte über alle Gläubigen (pasteur universel de tous les lieus) das Recht hat, für ihr Seelenheil zu sorgen, welches auch das Land sei, dem sie angehören, kann nicht zulassen, daß diese Gläubigen, welche sich in Gewissenssachen nach Rom verfügen, dieselben nicht sollten in's Reine bringen können (arranger) durch alle Mittel, welche ihnen die Kirche biete, und selbst durch das Mittel der Ehe."

Es versteht sich, daß der hl. Stuhl mit diesen Grundsäzen keineswegs die Verpflichtung übernahm, die staatlichen Folgen solcher Ehen in irgend welcher Weise auf

/ p. 688 /

sich zu tragen. So wollte die Regierung von Nidwalden im Jahre 1836 einen gewissen heimatlosen ehemaligen nidwalden'schen Toleraten H u s e r (obgleich er ehemals in Nidwalden tolerirt war), als einen Angehörigen des römischen Staates dorthin fortweisen, weil sie die Ansicht hatte, Huser habe zufolge seiner in Rom ohne Bewilligung der Regierung von Nidwalden stattgefundene Verehelichung auf das nidwalden'sche Toleranzrecht verzichtet, und sie wandte sich in diesem Sinne an den Nuntius, zum Behufe der Ausstellung eines Passes nach dem Kirchenstaate.

Allein, wie vorauszusehen war, es wollte die Nuntiatur in diese Rechtsanschauung nicht eintreten. Der Nuntius antwortete am 10. November 1836:

"Die Ehe gebe den Fremden weder Titel noch Rechte in dem Lande, wo die Ehe eingegangen wurde, so daß man nicht annehmen könne, es seien dadurch die Fremden Angehörige des Landes geworden, denn der Papst habe nicht in seiner Eigenschaft als Souverän der römischen Staaten eine solche Handlungsweise vorgenommen, sondern einzig und allein als Oberhirte der Kirche, welcher, nachdem er für das Seelenheil seiner Herde (ouailles) selbst durch die Ehe gesorgt, ihnen dadurch nicht nur ein Asyl darbiete, sondern sie selbst zwinge, es anzunehmen, um sie unter seinen Schuz gegen jede Verfolgung zu nehmen , und um nicht Anlaß zu Klagen von Seite ihrer Regierungen zu geben."

Wir haben obiger Stellen aus der erwähnten diplomatischen Korrespondenz absichtlich erwähnt, weil dieselbe ein amtliches Beleg ist über eine der Hauptursachen, welche in unserm Vaterlande das Vagantenwesen zum Theil erzeugt, zum Theil vermehrt und vergrößert hat. Diesem Uebelstande kann nach unserer Ansicht nicht anders entgegen gesteuert werden, als dadurch, daß man

/ p. 689 /

solche Römerehen nicht nur in civilrechtlicher, sondern auch in polizeilicher und strafrechtlicher Hinsicht dem Konkubinate gleich stellt.

Ein anderer Uebelstand, der aus früherer Zeit in unsere jezige hinüber gekommen, ist die Art und Weise, mit der man früher gegen Heimathlose, um sie sich vom Halse zu schaffen, in vielen Kantonen verfahren ist. Statt die Vaganten über Herkunft und Verhältnisse zu verhören, hat man sich damit begnügt, dieselben von Gränze zu Gränze zu jagen, von Kanton zu Kanton, hinüber und herüber zu schieben. Allein weder diese polizeilichen Maßregeln, noch andere, wie Haarabschneiden und Stokstreiche, haben im Geringsten das Vagantenthum vermindert, indem fast alle Heimathlosen dadurch veranlaßt wurden, zu Verstellungskünsten ihre Zuflucht zu nehmen, ihre Namen von Zeit zu Zeit zu wechdeln, und überhaupt falsche Namen anzunehmen, um nicht Gefahr zu laufen, in jenen Kantonen,aus welchen sie einmal ausgewiesen worden, eine schärfere Behandlung zu erleiden.

Dieses Unwesen der Verheimlichung von Herkunft, Geburtsort, Verwandtschaftsverhältnissen u.s.w. hat sich aus der frühern Zeit bis in die jezige hinüber geerbt.

Die meisten, so zu sagen fast alle frühern Duldungsscheine, welche von der eidg. Bundeskanzlei, und später auch vom Bundesrath auf unvollständige Untersuchung hin provisorisch ausgestellt wurden, lauteten auf falsche Namen, und es war daher die Hauptaufgabe der Bundesanwaltschaft, aus diesem unendlichen Chaos von Lügen, falschen Angaben und absichtlich falschen Depositionen anderer Heimathlosen, die man zum Aufschlußgeben ersucht hatte, sich herauszuwinden, was nur dadurch möglich war, daß sich dieselbe eine möglichst genaue Kenntniß

/ p. 690 /

der Gesammtheit der Heimathlosen-Untersuchungen, die zu erledigen waren, und die zum Theil schon früher Gegenstand von Kantonal- und Tagsazungsverhandlungen u. s. w. ohne Erfolg gewesen, durch das Studium sämmtlicher vorhandener Akten zu verschaffen suchte, um einen Gesammtüberblik und Anhaltspunkt in der Untersuchung zu gewinnen. Die frühere Erfahrung hat gezeigt , daß das getrennte Behandeln einzelner Untersuchungen meist sehr unfruchtbar geblieben. Die Beobachtung des Unterzeichneten hat jedoch immer mehr die Erscheinung herausgestellt, daß eine große Anzahl der als heimathlos in der Schweiz sich herumtreibenden Vagantenfamilien unter sich durch den häufigen Wechsel der Konkumbenten in einer verwandtschaftlichen Beziehung, daher auch in Bezug auf die bei der Einbürgerung gesezlich geltenden Grundsäze in einer solchen Konnexität stehen, daß nur eine möglichst zusammenhängende und möglichst gleichzeitige Untersuchung zu einem wesentlichen Resultate führen kann.

Die frühern vorörtlichen Kreisschreiben, z.B. diejenigenvom 1. Brachmonat [Juni] 1842 und 1. Herbstmonat [September] 1842, waren weniger darauf ausgegangen eine gemeinschaftliche Untersuchung über alle schweizerischen Heimathlosen anzuordnen, als vielmehr dahin zu wirken, die einzelnen Kantone zur bürgerrechtlichen Versorgung nach den Bestimmungen der Konkordate vom 3. Angust 1819 und 17. Heumonat [Juni] 1828, da , wo es noch nicht geschehen, aufzufordern und dem Vororte Verzeichnisse von Heimathlosen, Convertiten, Tolerirten und Landsaßen zur Gewinnung einer grössern Uebersicht einzuschiken und davor zu warnen , daß einmal eingeteilte Heimathlose sich neuerdings dem herumschweifenden Leben [hinzuwenden.]

/ p. 691 /

Eben so wenig gelang es den durch die Konkordate vom 17. Heumonat [Juni] 1828 und 30. Heumonat [Juni]1847 ausgestellten vorörtlichen Kommissionen, die Heimath- oder Duldungsrechte der sich in der Schweiz befindenden und von keinem Kanton anerkannten Heimathlofen in derjenigen Ausdehnung zu ermitteln, die wünschbar gewesen wäre.

Nur gering ist die Zahl der von dem eidg. Schiedsgerichte beurteilten Fälle, und die Arbeiten der vorörtlichen Kommissionen waren nur vereinzelte.

So war der Zustand des schweizerischen Heimathlosenwesens zur Zeit, als die schweizerische Bundesversammlung am 21. Dezember 1849 den Bundesrath beauftragte, einen Gesezesvorschlag zur Ausführung des Art. 56 der Bundesverfassung vorzulegen, nach welchem Artikel die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimathlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimathlosen Gegenstand der Bundesgesezgebung geworden war.

Mit fraglichem Beschluß wurde die frühere Heimathlosenkommission durch den Bundesrath, und das frühere eidgenössische Schiedsgericht durch das Bundesgericht bis zum Erlaß des neuen Gesezes provisorisch ersezt; es konnten jedoch während dieser Zwischenperiode bis zum 3. Dezember 1850, als das Bundesgesez über die Heimathlosigkeit erlassen wurde, keine bedeutenden Maßregeln getroffen, sondern nur vorbereitet werden. --

Bevor das fragliche Gesez erlassen war, welches das Verdienst hat, die bei dem Entscheide über die Einbürgerung Heimathloser maßgebenden Verhältnisse, theils nach den Grundsäzen früherer Konkordate genau ausgeschieden zu haben, hat sich der Bundesrath damit befaßt, den frühern Uebelständen, in Anwendung polizei-

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licher Maßregeln von Seite der Kantone abzuhelfen. Es geschah dieß vorzüglich durch die Kreisschreiben vom 16. Januar und 14. Februar 1850. Der Bundesrath sah als das einzig wirksame Mittel eine thätige Handhabung der Fremdenpolizei in den Kantonen. Gleichzeitig wurden die Kantone zur vorläufigen Duldung von Heimathlosen, die nicht vom Auslande hereingekommen, und zur Berichterstattung aufgefordert, sowol über die Zahl, als über den Aufenthalt der Heimathlosen, als auch über ihre Personalverhältnisse, allfälligen Schriften und Ausweisen, die sie bei sich tragen. Die Kantone wurden aufgefordert, Verzeichnisse der Heimathlosen in drei abgesonderten Tabellen einzusenden, nämlich :

1) Der Toleraten, aber nicht bestimmten Gemeinden zugetheilten;

2) der Heimathlosen, welche bestimmten Gemeinden zugetheilt sind;

3) derjenigen, deren Angehörigkeit zwischen den Kantonen streitig ist.

Eben so wurden die Kantonsbehörden um Aufschluß über die rechtliche Stellung ersucht, in welcher sich die Heimathlosen gegenüber dem Kanton und den Gemeinden befinden.

Die von den Kantonen eingesandten Verzeichnisse waren ziemlich unvollständig, denn es wurden nur jene Heimathlosen in dieselben aufgenommen, welche im strengsten Sinne des Wortes in eine jener Rubriken gehörten, und bei einigen Kantonen auch diese nur unvollständig.

Die große Anzahl jener Heimathlosenfamilien aber erschien nicht darauf, die als eigentliche Vaganten nirgends zugetheilt, nirgends anerkannt und geduldet und auch noch nicht zwischen einzelnen Kantonen streitig waren. Wiewol nun eine Menge von Toleraten und Kinder früherer Eingeteilter sich ebenfalls neuerdings dem Vagan-

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tenleben ergeben hatten, falsche Namen angenommen, im Konkubinate gelebt hatten, so ist doch die Anzahl jener Heimathlosen, über welche die eingesandten Tabellen durchaus keine Anhaltspunkte boten, ebenfalls so bedeutend, daß die Untersuchung über dieselben erst recht den Umfang dieser Arbeit ermessen ließ.

Die Ertheilung von provisorischen Duldungsscheinen an eine Menge von Heimathlosen war seit dem Anfang des Jahres 1850, um die frühern Hin- und Herschiebungen zwischen den Kantonen zu verhindern, zur unumgänglichen Notwendigkeit geworden. Diese Duldungsscheine, die hauptsächlich auf den Grund des längsten und lezten Aufenthalts gestüzt, nicht wie diejenigen, welche früher von der vorörtlichen Bandeskanzlei ausgestellt wurden, auf die ganze Schweiz, sondern nur auf einzelne bestimmte Kantone lauteten, - diese Duldungsscheine hatten das Gute, daß die deßhalb mit den Heimathlosen veranstalteten Verhöre , wenn sie auch zu einer definitiven Eintheilung durchaus nicht genügten, doch wenigstens zu der spätern umfassenden Untersuchung Anhaltspunkte boten, und daß das Hin- und Herjagen dieser Leute dadurch, wenn auch nicht ganz gehoben, doch bedeutend vermindert wurde.

Seit dem 20. April 1850 bis zum Ende des Jahres 1851 wurden an 41 verschiedene Heimathlose , beziehungsweise Heimathlosenfamilien, vom Bundesrathe provisorische Duldungsscheine auf verschiedene Kantone der Schweiz ausgestellt; nämlich an 34 Mannspersonen, 35 Weiber und 77 Kinder, zusammen an 146 Personen.

So vorteilhaft dieses für die Bereinigung des Heimathlosenwesens während dem Jahre 1852 war, so hatte es doch auch seine Nachtheile; denn es waren, wie bereits bemerkt, sehr viele dieser Duldungsscheine auf

/ p. 694

falsche Namen ausgestellt, was zu allerlei Verwiklungen und Mißverständnissen und auch zu unangenehmen Korrespondenzen mit den Kantonalbehörden, welche solche provisorische Zuweisungen nur mit Widerwillen aufnahmen, Anlaß gab.

Während dem Jahre 1851 und seit Erlaß des Bundesgesezes über die Heimathlosigkeit hatte der Bundesrath ferner noch sich veranlaßt gesehen, die eidgenössischen Stände auf einzelne Erscheinungen aufmerksam zu machen, welche zum Theil eine Folge des neuen Gesezes waren.

Es zeigte sich nämlich, daß aus den Nachbarstaaten Vagabunden in die Schweiz eindrangen, vermutlich im Einverständniß und herbeigelokt von den hierseitigen Heimathlosen, in der Absicht, diese Eigenschaft ebenfalls vorzuschüzen und dadurch die Vortheile des erwähnten Gesezes sich anzueignen.

Der Bundesrath sah sich daher veranlaßt, mit Kreisschreiben vom 13. Oktober 1851 die Gränzkantonezur Wachsamkeit im Gebiete der Fremdenpolizei zu ermuntern.

Eben so hat der Bundesrath, da der status quo der Heimathlosen keineswegs gehandhabt wurde, sondern das Fortjagen von Gränze zu Gränze nicht selten noch eintrat, und zwar oft nach ganz entgegengesezten Richtungen, als woher sie eingedrungen, sich veranlaßt gesehen, diesem Uebelstande dadurch entgegen zu steuern, daß er die Kantone aufforderte:

1) Die sämmtlichen Vaganten über Herkunft, Familienverhältnisse und Aufenthalt einzuvernehmen und unter spezielle polizeiliche Aufsicht zu stellen;

2) Vaganten, welche aus einem Kanton in den andern gelangen, ebenfalls einzuvernehmen und dann zurükzuschieben u.s.w.

/ p. 695 /

Diese vom Bundesrathe angeordneten Maßregeln hätten, wenn sie von den Kantonen im Sinne des betreffenden Zirkulars vom 13. Oktober 1851 befolgt worden wären, jedenfalls der Bundesbehörde ihre Arbeit zum Behufe der definitiven Zutheilung bedeutend erleichtert.

Allein mit Ausnahme der Kantone Aargau und Bern geschah hierin von andern Kantonen wenig oder gar nichts, und wol auch gerade das Gegentheil von dem, was im Sinne des Zirkulars lag. So entstanden zwischen Zürich und Aargau, Luzern und Aargau, Schwyz und Glarus, Zug und Luzern u.s.w. Korrespondenzen und Mißhelligkeiten über Nichtbefolgung des Zirkulars, die zum Theil an den Bundesrath gelangten und von ihm entschieden werden mußten. Man stritt sich über das Recht und die Befugniß der Zuschiebungen und nahm die Verhöre, statt über die Hauptsache, nämlich über Herkunft, Geburt und Familienverhältnisse u.s.w., über bloße Nebendinge, nämlich über die allerlezten Aufenthaltsverhältnisse, die Orte der Arretirung u. f. w. auf, und behandelte die lezteren durchaus unwesentlichen Punkte so ausführlich und zugleich vorherrschend im Interesse momentaner Abschiebung, daß durch diese Handlungsweise einzelner Kantonsbehörden gegenüber den Behörden anderer Kantone so zu sagen nichts Ersprießliches für die spätere durch die Bundesanwaltschaft an die Hand genommene Untersuchung sich herausstellte. Dazu kommt noch der Umstand, daß da wo wirklich einläßlichere Verhöre aufgenommen wurden, dieselben bisweilen vom Parteistandpunkte des Kantons aus stattfanden. Namentlich ist dieß bei Heimathlosen der Fall, deren provisorische Duldung zwischen einzelnen kleinern Kantonen streitig war, wobei es nicht selten vorkömmt, daß in Verhören, welche mit den gleichen Heimathlosen in verschiedenen

/ p. 696 /

Kantonen aufgenommen wurden, ganz verschiedene Angaben über die Aufenthaltsverhältnisse enthalten sind.

Eine ehrenvolle Ausnahme machen nebst einigen andern vorzüglich die im Aargau aufgenommenen Verhöre.

Es hatten mittlerweile die Kantonsregierungen ihre Toleratenregister eingesandt und es bildeten dieselben bei den spätern Untersuchungen eine Hauptquelle zu Nachforschungen über eine Menge von Heimathlosen und Heimathlosenfamilien, deren Mitglieder in verwandtschaftlichem Zusammenhang zu Toleraten standen, obgleich dieselben nicht aus den Registern erschienen. Eben so hatte sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Zusammenstellung der Notizen, aus den von den Kantonsregierungen eingegangenen Berichten über die Rechtsverhältnisse der Heimathlosen befaßt.

Während dem Jahre 1851 konnte von dem Bundesrath aus den oben berührten Gründen, namentlich deßhalb, weil eine provisorische Regulirung der Aufenthaltsverhältnisse von vielen Heimathlosenfamilien nöthig geworden, und weil die Akten über fast alle Untersuchungen durchaus unvollständig waren, nur eine einzige Familie, die der Katharina Kaufmann und ihrer Kinder (4 Personen) zur Einbürgerung (an den Kanton Luzern) definita überwiesen werden, mit welchem bundesräthlichen Entscheide sich Luzern durch Schreiben vom 5. Mai 1852 einverstanden erklärte. So stand es mit dem Heimathlosenwesen der Schweiz beim Beginne des Jahres 1852.

Wenn der Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres 1851 bemerkt hat, es hätte die Vollziehung des Art. 6 des Heimathlosengesezes, nach welchem dem Bun-

/ p.697 /

desrathe obliegt, die Zahl und die Verhältnisse der in der Schweiz befindlichen Heimathlosen zu ermitteln, mit mehr Beförderung und Energie ins Werk gesezt werden sollen, so mag diese Erscheinung vom Standpunkte des Erwähnten ihre billige Berücksichtigung finden.

Gegenwärtig noch ist die Zahl der e i g e n t l i c h e n H e i m a t h l o s e n in der Schweiz nicht ermittelt. Beständig langen neue Familien an, von denen man früher nichts gewußt, die auf keinen Registern erscheinen, die noch nie abgehört werden sind, und die seit der Mitte des Jahres 1852 sich bei der Bundesanwaltschaft allmählich zur Ausmittelung ihres Heimathrechtes entweder freiwillig erstellt, oder ihr polizeilich zugeführt worden sind. Die ständeräthliche Kommission hat geglaubt, dasses, um zu einem sichern Ergebnisse zu gelangen, wol unumgänglich nothwendig sei, g l e i c h z e i t i g in allen Bezirken und Gemeinden der ganzen Schweiz, unter Aufbietung außerordentlicher Polizeikräfte, die vorhandenen Vaganten verhaften und sodann über deren Herkunft und Verhältnisse die genauesten Nachforwchungen anstellen zu lassen. Eine solche Maßregel ist nicht geschehen. Sie wäre auch nur dann von einigem Erfolge gewesen, wenn sowol in den Kantonen, als an der Seite der Bundesanwaltschaft ein angemessenes Untersuchungspersonal aufgestellt worden wäre, welches die Untersuchung möglichst vollständig und gleichzeitig geführt und die betreffenden Akten der Bundesanwaltschaft zum Behufe fernerer Ergänzungen und Weisungen eingesandt hätte. Es wäre auch diese Maßregel mit bedeutenden Kosten verbunden gewesen, die keineswegs dem Erfolge entsprochen hätten. Die Untersuchung wäre zersplittert gewesen, und aus diesem Grunde hätten die einzelnen Unterfuchungsbehörden zu wenig Waf-

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fen gehabt, um das althergebrachte Lügensystem der Vaganten zu bekämpfen und zu brechen.

Dessen ungeachtet ist auch diesem Wunsche der ständeräthlichen Kommission theils auf Anordnung des Justiz- und Polizeidepartementes, theils auf diejenige des Generalanwalts während dem Jahre 1852 wenigstens in zwei größern Kantonen, Bern und Aargau, einigermaßen entsprochen worden. In diesen beiden Kantonen wurden sowol von den Kantonalbehörden, als von den Generalprokuratoren Migy und Amiet, während dem Jahre l852 mit sämmtlichen in diesen Kantonen betroffenen Heimathlosen

umständliche Verhöre aufgenommen, die betreffenden Vaganten in Untersuchungshaft gesezt und dieselben nicht eher entlassen, als bis die Untersuchungen einen solchen Grad von Vollständigkeit erreicht hatten, welcher eine Entlassung ermöglichte.

Es wurden außer diesen Maßregeln noch fernere Vorkehren. getroffen, die wir später berühren werden.

Wenn in früheren Jahren, namentlich den Jahren 1850 und 1851, der Bundesrath und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, so wie die Bundesanwaltschaft sich mehr damit befaßt haben, den sich meldenden oder polizeilich zugeführten Heimathlosen provisorische Duldungsscheine aufzustellen, so mußte im Laufe des verflossenen Jahres mehr auf die d e f i n i t i v e E i n t h e i l u n g Bedacht genommen werden. Der Unterzeichnete erhielt daher sogleich bei seinem Amtsantritte, den 8. Mai 1852, von dem Justiz- und Polizeidepartement die Weisung, nur in den dringendsten Fällen Anträge auf provisorische Duldung einzureichen und vielmehr die Akten über die Heimathlosen-Untersuchungen so weit zu vervollständigen, daß die Anträge statt bloß auf provisorische Duldung zugleich auch nach Art. 9 des Heimath-

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losengesezes auf die Einbürgerungspflicht sich ausdehnen solle. Der frühere Generalprokurator hatte sich hauptfächlich damit befaßt, den Heimatlosen nach Art. 8 des Heimathlosengesezes vorläufige Duldungsscheine ohne Präjudiz für die betreffenden Kantone auszuwirken, um dann später die Akten zum Behufe der bundesräthlichen Einbürgerungsentscheide allmählig vervollständigen zu können.

Die Aufgabe des Unterzeichneten ging mehr auf den leztbenannten Zwek, und fast ausschließlich auf diesen allein. Der Unterzeichnete musste sich, um nur einigermaßen einen Ueberblik über die gesammte Arbeit und um die nöthigen Anhaltspunkte bei der Untersuchung und den Verhören zu gewinnen, Monate lang mit dem Studium der vorhandenen unvollständigen Akten von über 130 Aktenfaszikeln und mit der möglichst genauen Durchsicht der noch vorhandenen Heimathlosenuntersuchungsakten aus frühern Zeiten befassen. Dazu kam die Arbeit der Untersuchung selbst, die Mengen der abzunehmenden Verhöre, die große Zahl der zu erlassenden Requisitorialschreiben u.s.w. All dieses ist der Grund, warum im Verhältnisse zu dem, was wirklich geschah und was für das folgende Jahr 1853 vorgearbeitet wurde, während dem Jahr 1852 viele Untersuchungen, wenn sie auch großenteils vollendet wurden, nicht mehr zum bundesräthlichen Entscheide gelangten, weil der größte Theil der Zeit des Bundesanwalts mit den beständig fortdauernden Verhörsaufnahmen, Requisitorialschreiben u. s. w. ausgefüllt wurde.

Provisorische Duldungsscheine sind von der Bundeskanzlei während des Jahres 1852, zufolge bundesräthlicher Beschlüsse, nur 3 ausgestellt worden, einen auf den Kanton Bern und zwei auf den Kant. Basel-Landschaft, zusammen zu Gunsten von 3 Männern, 2 Weibspersonen und 6 Kindern.

Dagegen hat der Generalanwalt sämmtlichen Heimathlosen,

/ p.700 /

die er verhörte, nach beendigten Verhören bei ihrer Entlassung aus dem Untersuchungshaft, wenn sie nicht bereits eidgen. Duldungsscheine hatten, selbst provisorische A u s w e i s e ausgestellt, auf denen er bescheinigte, daß die Träger derselben sich bei der Bundesanwaltschaft zum Verhöre erstellt haben, daß die Untersuchung hängig sei, und daß die betreffenden Kantonsbehörden gebeten seien, die Träger dieser Ausweise bis zu dem bevorstehenden Entscheide des Bundesrathes, ohne alle Präjudiz für einen spätern Entscheid, provisorisch zu dulden, u.s.w. Es dienten sonach diese Ausweise den Heimathlosen, wie dieß bei den frühern Duldungsscheinen des Bundes der Fall war, als Pässe.

Was nun die Beendigung der Heimathlosenuntersuchungen bis zu deren Heranreifung zur Möglichkeit eines definitiven bundesräthlichen Entscheides über die Einbürgerung betrifft, so muß bemerkt werden, daß eine grosse Menge von Untersuchungen vollendet, beziehungsweise fast vollendet wurden, über welche der Bundesrath während dem Jahre 1852 noch keine Einbürgerungsentscheide treffen konnte.

Während des Jahres 1852 erließ der Bundesrath, auf die Anträge des Generalanwalts und des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements, Entscheide über 62 eigentliche Heimathlose, betreffend die Einbürgerungspflicht derselben, nämlich über 6 Männer, 7 Weiber und 49 Kinder. Die übrigen Entscheide betrafen Solche angebliche Heimathlose, die als fremde Vaganten durch den Generalanwalt ausgemittelt wurden. Von diesen 62 eigentlichen Heimathlosen fielen

16 auf den Kanton Schwyz;

14 " " " Luzern;

8 " " " St. Gallen;

/p. 701 /

7 und einer zu 1/4 auf den Kanton Aargau;

6 auf den Kanton Waadt;

5 " " " Bern;

2 und einer zu 1/4 auf den Kanton Solotburn;

1 auf den Kanton Appenzell I. Rh.;

1 " " " Glarus;

1 und einer zu 1/4 auf den Kanton Zug;

1 zu 1/., auf den Kanton Basel-Landschaft;

Summa 62.

Gegen obige bundesräthliche Entscheide haben folgende Kantone protestirt, und wollen vom Bundesgericht die Sache entscheiden lassen:

1) Die Kantone Zug, Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau wegen gemeinschaftlicher Einbürgerung einer Heimathlosen;

2) der Kanton Bern wegen der Einbürgerung von 5 mit einer Heimathlosen erzeugten Kindern eines bernischen Bürgers, der sich unter falschem Namen als heimathlos herumgetrieben;

3) der Kanton Luzern wegen Einbürgerung einer frühern Toleratin, die als solche nicht anerkannt wurde und ihrer 11 Kinder;

4) der Kanton Schwyz wegen Einbürgerung zweier heimathlosen Konkumbenten und ihrer 5 Kinder.

Einverstanden mit den bundesräthlichen Entscheiden haben sich erklärt:

1) Der Kanton Zug über einen Heimathlosen;

2) der Kanton Schwyz über eine Heimathlose und deren 7 Kinder;

3) der Kanton Appenzell I. Rh. über ein Kind;

4) der Kanton Glarus über einen Heimathlosen;

/ p. 702 /

5) der Kanton St. Gallen über einen Heimatlosen;

6) der Kanton Schwyz über eine Heimathlose.

Noch nicht ausgesprochen haben sich die Kantone Aargau, St. Gallen und Solothurn über 2 heimathlose Weiber und 14 Kinder.

Nebst den eben erwähnten Entscheiden ist zu bemerken, daß bei andern Untersuchungen mehrere Vaganten, die sich bis dahin unter falschem Namen, theils mit Duldungsscheinen versehen, als heimathlos herumgetrieben haben, als Nichtheimathlose erkannt worden sind. Bei diesen handelte es sich darum, entweder auf dem Wege diplomatischer Korrespondenz mit dem Ausland, die bürgerrechtliche Anerkennnng von den Staatsbehörden des Auslandes zu erwirken, oder aber, wenn sie Angehörige eines Schweizerkantons waren, dieselben in ihren Heimathskanton, beziehungsweise in ihre Heimathsgemeinde zurückschieben zu lassen. Es ist natürlich, daß die Untersuchungen über solche Vaganten mit eben so viel und oft noch mit weit mehr Mühe verbunden war, als die Untersuchung über eigentliche Heimathlose, da wenn dieselben ihre Heimath verschwiegen, wie es beim Beginne der Untersuchungen immer der Fall ist, weit weniger Anhaltspunkte über die Ausmittlung der Heimath vorhanden sind.

Die Zahl der Vaganten, die nach vollendeten Heimathlosigkeitsuntersuchungen im Jahre 1852 als A u s l ä n d e r erkannt wurden und worüber der Bundesrath 1852 diplomatische Korrespondenzen gepflogen, war 26, worunter 11 Kinder.

Die Zahl der angeblichen Heimathlosen, über welche vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, so wie vom Generalanwalt Untersuchungen geführt wurden, und die als Angehörige und bereits Eingebürgerte

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oder T o l e r i r t e einzelner K a n t o n e erkannt wurden, ist dreizehn.

Ueber obige schweizerischer Vaganten mußten von der Generalanwaltschaft bei einigen ziemlich voluminöse Untersuchungen geführt werden, die mit bedeutenden Verhaltskosten verbunden waren, namentlich z. B. über Marianne Huser, die troz aller Mühe erst nach einer halbjährigen Untersuchung zum Bekenntniß gebracht werden konnte, und zulezt als eine entlaufene Ehefrau Marianne Hüzzi aus dem Kanton Schwyz erkannt wurde. Die Person konnte auch die schweizerischen Behörden dermaßen täuschen, daß sie von denselben nicht anerkannt und in den Kanton Bern als Heimathlose zurük transportirt wurde. Der Generalanwalt mußte mit Marianne Hüzzi und über dieselbe mit andern Heimathlosen nicht weniger als 39 Verhöre aufnehmen, bis ihre Heimathhörigkeit erwiesen und sie zum Geständniß gebracht worden war.
Aehnlich verhielt es sich mit dem Vaganten Friedrich Ackermann, eines Müllers Sohn von Ryhinen, Kantons Aargau, der sich zuerst als ein heimathloser Friedrich Eichwalder, und als er seiner Lügen überwiesen worden war, als ein heimathloser Franz Duardt, Sohn einer solothurnischen eingeteilten Elisabeth Duardt (nach vorausgegangenen polizeilichen Maßregeln) ausgegeben hatte; und als er merkte, daß man ihn auch dieser Lüge überweisen konnte und deßhalb Züchtigung befürchtete, aus dem hiesigen Untersuchungshafte entsprang und im Kanton Solothurn einen Diebstahl beging, wo er sich gegenwärtig im Gefängniß befindet. Dieser Erzvagant hatte schon im Jahre 1850, da er von dem eidgenössischen Kanzler verhört wurde, sich einen eidgenössischen Duldungsschein als Heimathloser zu erschleichen gewußt, und als er diesen leztern verloren zu haben behauptete, den

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18. Juli 1850 nach einem damals durch den Vorsteher des eidgenössischen Justizdepartements mit ihm abgehaltenen Verhöre einen neuen erhalten.

Noch mehr Zeitaufwand, als die Untersuchung über eingebürgerte schweizerische Vaganten erforderten für den Generalanwalt die Heimathhörigkeitsuntersuchungen mit ausländifchen Vaganten, die, Heimath und Herkunft verläugnend, sich als schweizerische Heimathlose aufdrängen wollten.

Der Generalanwalt hat eine große Menge solcher Ausländer während dem Jahre 1852 verhört, allein, mit Ausnahme derjenigen obgenannten, über welche diplomatische Korrespondenzen vom Bundesrathe gepflogen wurden, und über welche noch keine Anträge während dem Jahre 1852 eingereicht werden konnten, die daherigen Untersuchungen nicht mehr vollenden können.
So verursachte bedeutende Mühe die voluminöse Untersuchung
über Anton Einholz recte Vollmann und seine Beihälterin Elisabeth Trommeter, recte Lauber; ferner die Untersuchung über zwei ausländische Vaganten Gottlieb Spieß und Verena Götz und Joseph Wiesenfath, so wie die zahlreiche Familie des alten neunzigjährigen Vaganten Cajetan Ostertag und seiner Beihälterin Maria Keller, sammt deren neun Kindern und gegen dreißig Enkeln und viele andere, welche aufzuführen hier zu weitläufig wäre.

Es wurden sonach während dem Jahre 1852 über 101 Heimathlose oder angeblich heimathlose Personen vom Generalanwalt Untersuchungen geführt und bundesräthliche Entscheide hervorgerufen, nämlich:

a. über 62 eigentliche Heimathlose;

b. " 28 wahrscheinlich fremde Vaganten;

c. " 13 einheimische Vaganten.

Total 101 Personen, beziehungsweise Kinder.

Dabei

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ist zu bemerken, daß unter obigen die Untersuchungen über jene nicht mit berechnet sind, über welche vom Bundesanwalt noch keine Anträge eingereicht werden konnten.

Bei der Anhandnahme aller dieser Untersuchungen ging der Unterzeichnete von der Ansicht aus, daß es besser und für die Zukunft weit ersprießlicher sei, eine möglichste Vollständigkeit der Akten vor der Einreichung der betreffenden Anträge an den Bundesrath zu erreichen, während früher man sich damit begnügte, die Akten nur so weit zu vervollständigen, um einen bundesräthlichen Entscheid provisorisch motiviren zu können. Es ist begreiflich, daß eine minder detaillirte Unterfuchungsweife weit rascher eine provisorische Bereinigung herstellen würde; allein es würde dieselbe die d e f i n i t i v e Bereinigung durchaus nicht früher ermöglichen, sondern im Gegentheil dieselbe für die Zukunft bedeutend erschweren, indem vorauszusehen ist, daß die Kantonsregierungen bei weniger vollständigen Aktenergebnissen und bei weniger aktengemäß motivirter Begründung der bundesräthlichen Entscheide die meisten Untersuchungen durch das Bundesgericht entscheiden lassen würden, was eine definitive Bereinigung nur verzögerte, weil dann bei der Abfassung der bezüglichen Klagen der Bundesanwalt dasjenige nachholen müßte, was früher versäumt worden. Der Unterzeichnete ist der entschiedenen Ansicht, daß in der Zukunft bei genau und vollständig motivirten bundesräthlichen Entscheiden viele Prozesse und bedeutende Prozeßkosten erspart werden, die ohne solches notwendig gekommen wären, oder kommen würden. Bereits haben sich die betreffenden Kantone von 22 im Jahre 1852 vom Bundesrathe erlassenen Einbürge-

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rungsentscheiden mit neun Entscheiden einverstanden erklärt, über fünf andere ist die Anerkennung wahrscheinlich und zu gewärtigen, und nur sechs gelangen vor der Hand ans Bundesgericht.

Um über die Thätigkeit der Bundesanwaltschaft im Heimathlosenwesen überhaupt während des Jahres 1852 ein Zahlenverhältniß anzugeben, sei bemerkt, daß während des Jahres 1852 von der Bundesanwaltschaft 245 Verhöre aufgenommen wurden, wovon 239 in die Zeit von Anfangs Mai bis Ende 1852 fallen.

Vom 8. Mai bis 31. Dezember 1852 gingen dem Unterzeichneten in Heimathlosensachen, theils von den Bundes-, theils von den Kantonalbehörden Schreiben 397 ein.

Ferner zählt die Geschäftskontrole des Unterzeichneten, vom 8. Mai an, an abgegangenen Schreiben, Requisitorialen u.s.w. in Heimathlosensachen 314, und durch das Sekretariat besorgten Aktenextrakten, Kopiaturen u.s.w. aus frühern Aktenstüken 142 Nummern.

Was die urkundlichen Hülfsquellen betrifft, welche der Generalanwalt bei der Untersuchung über die Heimathlosen benuzte, so sind es folgende:

1) Die frühern aus der vorörtlichen eidgenössischen Kanzlei herrührenden, dem eidgenössischen Staatsarchiv enthobenen Akten über frühere durch das eidgenössische Schiedsgericht beurtheilte und theilweise von der Kanzlei untersuchte Heimathlosenfälle, aus den Jahren 1820 bis 1838 und später.

2) Die Prozeßakten über die in den Jahren 1824 bis 1830 von meheren Kantonen durch eine außerordentliche Zentraluntersuchungskommission geführten G a u n e r p r o z e s s e , welche reichliche Ansbeute, namentlich über die jezt noch zahlreich in der Schweiz herumvagirenden

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Nachkommen und .Verwandten der Familien Wagner, Regelizeter's und Wendel ("Clara Wendel", "sydene Clare","Krüsihans" u.s. w.), welche Akten dem aargauischenArchive enthoben wurden.

3) Mehrere ebenfalls dem aargauischen Archive enthobenen Akten über verschiedene Heimathlosenfälle.

4) Das im Jahr 1838 zu Aarau gedrukte Verzeichniß von früher dort betroffenen sogenannten Heimathlosen, welches Verzeichniß über frühere Aufenthaltsverhältnisse ziemlichen Ausschluß gibt.

5) Die voluminösen und höchst ergiebigen Untersuchungsakten über die in den Jahren 1843 und 1844 im Kanton Thurgau geführte Prozedur über mehrere sogenannte Heimathlose, sammt den betreffenden Korrespondenzfaszikeln. Es wurden diese Akten auf den Wunsch des Generalanwalts durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Benuzung reklamirt, und es war dieß bei sehr vielen Untersuchungen weitab die beste Quelle.

6) Der aus obiger Prozedur ausgezogene gedruckte thurgauische Aktenbericht, welcher eine solche Bedeutung erlangt hat, daß er bis dahin von den Polizeibehörden als eigentliches Handbuch gebraucht werden konnte, indem er über nicht weniger als über 239 Vaganten mehr oder weniger einläßlichen Aufschluß ertheilt.

Die Erfahrung hat jedoch bewiesen, daß der thurgauische Aktenbericht nur mit Vorsicht gebraucht werden muß. Eine Menge von darin enthaltenen Angaben sind bloß den Depositionen der beiden Gebrüder Jakob und Michael H um b o l e t z k i entnommen, welche raffinirte Vaganten sich damals (1843 und 1844) von dem thurgauischen Verhörrichter Ammann zur Auskunftertheilung

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über andere polizeilich gebrauchen ließen. Es ist begreiflich, daß die Angaben des Humboletzki oft absichtlich lügenhaft, oft unzuverläßigen Aussagen Anderer entnommen, bisweilen jedoch auch wahr sind.

Wahr namentlich ist die Aussage des Humboletzki (die wir dem thurgauischen Aktenberichte entnehmen), "daß die meisten der sog. Heimathlosen ihre wahre Herkunft verläugnen und unter dem Prätext der Heimathlosigkeit ein der polizeilichen Aufsicht jedes Staates Troz bietendes Gaunerleben fortpflanzen." Wahr ist, "daß die meisten der Heimathlosen die Söhne und Töchter oder die Enkel der alten Gauner sind, die sich im vorigen Jahrhunderte so berüchtigt gemacht haben, und zu welchen Stammhaltern der Gaunerei sich von Zeit zu Zeit entwichene Sträflinge, Deserteurs, oder wer sonst seinen angebornen Namen nicht tragen durfte, geschlagen haben." Eben so ist die Beobachtung , die der Unterzeichnete machte, daß eine Menge der im Thurgauer Aktenbericht beschriebenen sog. Heimathlosen und Vaganten, deren Heimath damals zum Theil schon ausgemittelt wurde, gegenwärtig noch unter andern Namen in der Schweiz herumvagiren, eine Bestätigung des im Thurgauer Aktenbericht über das Heimathlosenwesen Gesagten. Dem Unterzeichneten sind nicht weniger als 47 Vaganten, beziehungsweise Familien, bis jezt vorgekommen und von ihm verhört worden, welche bereits im thurgauischen Aktenbericht erwähnt sind, ebenso eine Menge von jenen, welche auf dem Aargauer Verzeichniß von 1835 erscheinen. Diese sog. Heimathlosen sind fast alle Körber, bisweilen einer ein Vogelfänger, Keßler, Schirmfliker, Geschirrhändler, Seiltänzer, Marionetten- und Schauspieler.

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Die Schilderung über die Gaunerei und Sittenlosigkeit der Heimathlosen, wie sie im thurgauischen Aktenberichte erscheint , ist jedoch mit viel zu grellen Farben aufgetragen. Dieselbe mag für frühere Zeiten, z. B. für die Zeit , als der berühmte Gaunerprozeß eine eidgenössische Zentraluntersuchungskommission Jahre lang beschäftigte, als die Bande des Krüsihans und der Klara Wendel noch eine Rolle spielte, eher eine wahrheitsgetreue Schilderung sein.

Gegenwärtig jedoch hört man verhältnißmäßig von den eigentlichen Heimathlosen weit weniger, daß sie Verbrechen begangen und dafür bestraft worden waren, als von den Eingebürgerten. Wenn auch viele im Elende und Bettel sich herumschleppen, so ist doch weitaus die Mehrzahl von ihnen keineswegs dem Müßiggang ergeben, sondern ernährt sich ehrlich, und es gibt unter ihnen oft einzelne Erscheinungen, welche Achtung (in Hinsicht auf die treue Anhänglichkeit, welche sie zu ihrer, wenn auch nur im Konkubinat erzeugten Familie beweisen) verdienen.

7) Eine fernere Ouelle bei den Untersuchungen sind die von den Kantonen eingesandten Toleratenregister.

Ueber dieselben ist jedoch schon oben bemerkt worden, daß sie ungenügend sind. Namentlich werden die Verzeichnisse der in einigen Kantonen schon in früheren Zeiten (1816-1835 u.s.w.) geschehenen allgemeinen Einbürgerungen vermißt.

8) So wie früher das Verhörrichteramt des Kantons Thurgau, so benuzte der Unterzeichnete auch die Depositionen von Heimathlosen und Vaganten über die Herkunfts- und Familienverhältnisse anderer. Einige Dienste leistete in dieser Hinsicht Peter Dürand von Fahy, Kt. Bern, der seit Jahren unter dem falschen Namen Peter Wengel nnd Peter Hartmann als angeblicher Heimathlofer sich herumgetrieben, bis es gelang, seine

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wahre Heimath auszumitteln. Dann Hans Georg Kleinmann, der sog. "Miesbuggel", ein sich seit circa 30 Jahren in der Schweiz herumtreibender Sigmaringer, ferner der ehemals berüchtigte und nun im Kanton Thurgau eingeteilte Michael Humboletzki, der aus der thurgauischen Zwangsarbeitsanstalt entwichen und nach Bern gekommen war, um seine Dienste anznbieten; ebenso Johann Scherr (Schwarztonis), welche beiden leztern freiwillig mehrere Wochen in der äußern Gefangenschaft zu Bern sich aufhielten und von dem Unterzeichneten zur Berichterstattung über die daselbst konzernirten Heimathlosen, von denen oft über 30 in gleichzeitiger Untersuchung standen, benuzt wurden. Der Unterzeichnete bezahlte denselben ein Zeugengeld , wie es auch bei Strafuntersuchungen für Berichterstattungen und Zeugendepositionen üblich ist. Es wurden auch die Depositionen vieler anderer Heimathloser über einander benuzt , wobei jedoch zu bemerken ist, daß man selten etwas Wahres oder Bestimmtes aus ihnen herausbrachte. Sagte doch schon der thurgauische Aktenbericht : "Das einzige Statut, unter denen die Banden der Heimathlosen leben, scheine das zu sein, daß man nicht "zegamseln" oder "baldowern", d. h. verrathen dürfe." Daher mag es kommen, daß die meisten Heimathlosen , wenn sie über Andere Auskunft ertheilen sollten, bei den Untersuchungen gewöhnlich die Maxime befolgen, daß sie einander durchaus nicht kennen wollen.

Was die bisherige Ausdehnung der Heimathlosenbereinigung betrifft, so sei bemerkt, daß im Büreau der Bundesanwaltschaft sich bis zum 31. Dezember 1852 132 Aktenfaszikel von meist laufenden Untersuchungen befanden, welche sich bis zum Mai 1853 auf 155 vermehrt haben, und deren Zahl noch größer werden wird.

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Der ungefähr ausgemittelte Personalbestand der gegenwärtig in Untersuchung stehenden Heimathlosen betrifft circa 572 Personen, worunter 302 Erwachsene und 270 Kinder. Dieses Zahlenverhältniß kann jedoch durchaus nicht als eine genaue Angabe über sämmtliche in der Schweiz vagirenden Heimathlosen betrachtet werden, indem über viele hierorts noch keine Akten liegen und sich seit dem Beginne einer Untersuchung in größerm Maßstabe eine Menge von Personen und Familien als heimathlos gemeldet haben, von welchen man früher gar nichts wußte.

Was nun die Art und Weise der Untersuchung betrifft, so muß bemerkt werden, daß dieselbe mit einer Anzahl von Heimathlosen, welche im Kanton Aargau in Untersuchungshaft waren, in Aarau durch Hrn. Altlandammann Wagner vorgenommen wurde. Diese Untersuchungen wurden später in Aarau selbst durch den Generalanwalt vervollständigt und theilweise beendigt. Ebenso ließ der Unterzeichnete in Bern eine große Menge von Heimathlosenfamilien in Detention sezen und führte mit denselben die Untersuchungen gleichzeitig, was den Vortheil gewährte, daß die Untersuchung mit mehr Erfolg geführt werden konnte und daß die Heimathlosen selbst am Ende einsahen, es sei besser, das alte Lügensystem zu verlassen und die Wahrheit zu bekennen. Namentlich wirkte in moralischer Beziehung die freilich erst später eingeführte Photographirung der Heimathlosen, auf welche wir zurükkommen werden.

Hinsichtlich der Kosten ging sowol das eidg. Justiz- und Polizeidepartement als der Bundesrath von der Ansicht aus, daß diejenigen Untersuchungen, welche über wirkliche Heimathlose, nicht aber über vagabundirende Angehörige der Kantone, gemäß den frühern

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Zirkularen oder im Auftrage der Bundesbehörden geführt werden, einsweilen nicht zu Lasten der betreffenden Kantone fallen können. Der Bundesrath bezahlte daher diese Kosten, mit dem Vorbehalte, die Rechnungen zu prüfen und gutfindenden Falls dem Bundesgerichte die Frage vorzulegen, ob diese Kosten nicht im Verhältniß auf die Kantone fallen sollen, welchen die Heimathlosen zuerkannt werden. Da das Budget von 1852 für die Heimathlosenbereinigung eine Summe von 6400 Fr. angewiesen, so konnte eine Überschreitung des Kredites um so eher geschehen, als der Kredit von 4000 Fr., welcher für das Jahr 1851 angewiesen war, in gar nichts gebraucht wurde und für das Jahr 1853 Fr. 10,000 angesezt waren. In obigem Sinne, betreffend die grundsäzliche Kostenanerkennung, erließ auch der Bundesrath am 20. August 1852 ein Schreiben an Aargau, welches mit verschiedenen Begehren eingekommen war. Aargau wollte nämlich die dort früher detinirten Heimathlosen nach einsweilen vollendeter Untersuchung bis zu den betreffenden definitiven Entscheiden in Bezirke eingränzen und die Kinder aus Kosten der Eidgenössenschaft in Verköstigung behalten.

Es konnte jedoch weder das Justiz- und Polizeidepartement mit diesem Plane Aargau's einverstanden sein, noch der Bundesrath denselben billigen, weil der Kredit für die Durchführung der Angelegenheit nicht dafür bestimmt ist, die zahlreichen Kinder der Heimathlosen auch nach Entlassung ihrer Aeltern auf Kosten des Bundes zu ernähren und überdieß diese Kosten allmählig auf sehr bedeutende Summen ansteigen würden. Die Regierung von Aargau wurde daher vom Bundesrathe eingeladen, die Heimathlosen, deren Untersuchung beendigt war, mit ihren sämtlichen Kindern zu entlassen und über die Erwachsenen genaue Signalemente auszunehmen. Die Re-

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gierung von Aargau äußerte jedoch, gestüzt auf Art. 19 des Heimathlosengesezes, Bedenken über die Entlassung der schulpflichtigen Kinder der Heimathlosen, weil nach diesem Artikel Personen, welche in verschiedenen Kantonen auf einem Gewerbe herumziehen, das Mitführen schulpflichtiger Kinder verboten ist. Allein der Bundesrath fand mit Beschluß vom 25. August 1852, daß fraglicher Artikel auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, indem er sich selbst bloß auf nicht heimathlose Vaganten bebeziehe, und übrigens jeder Zweifel durch Art. 16 des Gesezes gelöst sei, wonach, wie ganz natürlich, die Kinder erst dann zum Schulunterricht angehalten werden können , wenn sie in einem Kantone eingebürgert sind.

Die aargauifchen Rechnungen für Untersuchungsdetention der Heimathlosen beliefen sich auf Fr. 4729. 86, wovon jedoch ein Theil, als beanstandet, näherer Untersuchung anheim fiel.

Was die Untersuchungskosten im Kanton Bern betrifft, die auf Anordnung des Generalanwalts während der zweiten Hälfte des Jahres 1852 entstanden, so beliefen sich dieselben:

a. Für Untersuchungsverhaft bis zum 30. September 1852 auf die Summe von Fr. 1,476. 90

b. Vom 30. September bis 31. Dezember1852 auf " " Fr. 2,206. 45

Im Ganzen auf " " Fr. 3,683. 35

Zu obigen Kosten kommen noch diejenigen, welche derGeneralanwalt direkt bezahlte, z. B. Fr. 134. 10 an den Gefangenwart für an Heimathlose verabreichte Kleidungsstüke während dem Jahre 1852 und andere außerordentliche Auslagen, z. B. Reisekosten des Generalan-

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walts u.s.w. Eine durchaus notwendige Ausgabe der Bundesbehörde war die Anschaffung von Kleidungsstüken für die in Detention befindlichen Heimathlosen, die meist in elende Lumpen gehüllt herkamen und deren Kinder meist halb nakt waren. Die Ausgabe war nicht nur vom Standpunkte der Humanität aus betrachtet notwendig, sondern auch deßhalb nüzlich und zwekmäßig, weil eine humane Behandlung der Heimathlosen weit mehr prozessualische und polizeiliche Erfolge der Untersuchung zu Tage fördert, als die in frühern Zeiten bisweilen angewandte Einsperrung und schmale Kost.

Die zu Bern veranstaltete Concentration der Heimathlosen zum Behufe der Untersuchung geschah hauptsächlich zufolge eines von dem eidg. Justiz- und Polizeidepartemente entworfenen Planes einer Untersuchungsweise in größerem Maßstab. Die Nichtbefolgung des Verfahrens, welches durch die bundesräthlichen Kreisschreiben vorgeschrieben war, hatte nämlich das Departement zu der Ueberzeugung gebracht, daß v e r e i n z e l t e successive Untersuchungen mit keinem genügenden Resultate verbunden sind. Das Departement sah wol ein, daß, um alle die frühern Nachtheile zu beseitigen, nur ein Mittel existire, nämlich eine Vereinigung der Vaganten zu bewirken und eine zentrale, möglichst umfassende und gleichzeitige Untersuchung anzuordnen. Ein Antrag des Departements wurde vom Bundesrath berathen (23. August 1852), der dahin ging, eine allgemeine Vagantenfahndung in der ganzen Eidgenossenschaft anzuordnen und dem Generalanwalt ein hinreichendes Untersuchungspersonal beizugeben u.s.w. Allein dieser Plan kam nicht zur Ausführung, weil diese Einrichtung den Voranschlag bedeutend überstiegen hätte und weil

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man besorgte, daß eine große Menge nicht heimathloser Vaganten für längere Zeit der eidgenössischen Kasse zur Last fallen würde. Dagegen wurde das Departement ermächtigt, Maßregeln zur Betreibung der Untersuchung in größerm Umfange zu ergreifen. Aus diefem Grunde fand auch Concentration der Heimathlosen in Bern, welche dem ursprünglichen Plan einigermaßen entsprach, in Übereinstimmung mit dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement statt, ohne daß jedoch ein größeres Untersuchungspersonal für nöthig befunden wurde.

Es wurden vom Generalanwalt gleichzeitig nebst den in Bern detinirten Heimathlosen auch viele solche verhört, welche sich niemals in Untersuchungshaft befanden, sondern in der Umgegend von Bern sich aushielten, ruhig ihr Brod verdienten und sich stets freiwillig zum Verhöre stellten. Es hielt sich dieser leztere Theil der Heimathlosen, die namentlich aus den Familien Reichenbach, Siegel, Suter (falsch Nußbaum), Bapt. Scherr u.s.w. bestanden, meist im Amt Fraubrunnen auf eidg. Duldungsschein hin auf. Dieser Umstand aber gab zu einer Beschwerde der Gemeinde Graffenried Anlaß, welche mit Zuschrift vom 23. August 1852 durch die Regierung von Bern an den Bundesrath gelangte. Fragliche Heimathlosenfamilien, welche damals zufällig in einem Walde bei Graffenried zusammen betroffen wurden, sind von den Bauern von Graffenried unter Anführung der Gemeindevorsteher und unter Beihilfe eines Landjägers aus dem Walde vertrieben und ihre Zelte weggerissen worden u.s.w. In einer Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt und an die Regierung von Bern wandte sich sodann fragliche Gemeinde klagend gegen die Bundesbehörden, ihre Selbsthilfe rechtfertigend. Mit Schreiben vom 16. September an die Regierung von Bern ant-

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wortete der Bundesrath, daß die fraglichen Heimathlosen sämmtlich vom Generalanwalt verhört worden seien, daß dieselben Duldungsscheine auf den Kanton Bern haben und daher völlig unter dessen Polizeigewalt stehen, so daß die gutfindenden Verfügungen über Verteilung und Eingränzung derselben Sache der bernischen Behörde sei.

Eine zweite, vom eidg. Justiz- und Polizeidepartemente angeordnete und vom Bundesrathe genehmigte Maßregel war die Photographirung der Heimathlosen.

Durch dieselbe wollte der Bundesrath eine Hauptschwierigkeit bei der Behandlung der Angelegenheit der Heimathlosen und Vagabunden beseitigen. Diese Schwierigkeit besteht nämlich in der Ausmittlung ihrer Persönlichkeit, welche oft unmöglich ist, weil durch das Verbergen der Papiere, durch die stete Namensänderung und das konsequente Läugnen und Verschweigen der Verhältnisse oft alle Bemühungen der Behörden vereitelt werden, und weil auch da, wo es gelingt, die wahre Person auszumitteln und dieselbe in ihre Heimath zu schiken oder ihr eine neue Heimath anzuweisen, man nicht die mindeste Garantie hat, daß nicht dieselbe Person später unter anderm Namen neuerdings als angeblich Heimathloser erscheine, so daß die Untersuchung wieder von Neuem beginnen mußte. Dieser Uebelstand wurde durch die bisherigen Signalemente keineswegs gehoben. Man mußte daher auf ein Mittel sinnen, die Individuen, welche in Untersuchung kommen und denen eine Heimath angewiesen wird, so genau zu bezeichnen, daß sie beim Rükfall in die Vagabundität leicht wieder zu erkennen sind. Das Departement sowol als der Bundesrath fanden als das beste Mittel hiezu die Photographirung der erwachsenen Vaganten und die Vervielfältigung dieser Bilder durch die Lithographie.

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Die Ausführung des bezüglichen Beschlusses wurde dem Generalanwalt übertragen, welcher mit Herrn Photograph und Lithograph [Carl] Durheim einen Vertrag abschloß. Der Bundesrath zeigte mit Zirkular vom 3. Nov. 1852 den Kantonen an, daß er diese Maßregel getroffen und sich dadurch bedeutenden Nuzen sowol für die polizeiliche Ueberwachnng der Vaganten, als für die Verminderung künftiger Untersuchungskosten verspreche. Von diesen Bildern wurden jeder Kantonspolizei 4 Exemplare gratis versprochen und die betreffenden Polizeibehörden ersucht, bei dem eidgen. Justiz- und Polizeidepartement für den Mehrbetrag zu abonniren. Die Kosten sind nicht bedeutend und werden jedenfalls durch den Nuzen weit überwogen. Während dem Jahr 1852 konnten nur 75 Bilder (Photographien) vollendet werden, wobei jedoch zu bemerken ist, daß eine ziemliche Anzahl von ebenfalls verhörten Heimathlosen noch nicht photographirt worden sind, weil sie schon vor dem Beginne dieser Maßregel aus dem Untersuchungshafte entlassen worden waren. Da die Photographien in dem Hofe der äußern Gefangenschaft zu Bern gleichzeitig mit der Untersuchung aufgenommen wurden, so bildete diese Maßregel zugleich ein moralisches Schrekmittel gegen Vorbringung unrichtiger Angaben.

Die meisten der Heimathlosen hielten sich schon verrathen, wenn sie mit festgeschraubtem Kopfe vor der Maschine saßen, die in einigen Minuten ihr Bild erzeugte und die ihre höchste Bewunderung erregte.

Dieser moralische Eindruk war so bedeutend, daß die meisten Heimathlosen, weit entfernt, sich gegen die Photographirung zu sträuben, im Gegentheil einen Stolz darauf sezten und es sich zur Ehre anrechneten, photographirt zu werden. Es war auch begreiflich, daß dieses polizeiliche Mittel

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ihnen besser behagte, als das früher in einigen Kantonen bei den Weibern angewandte Mittel des Haarabschneidens.

Die von Herrn [Carl] Durheim gemachten Photographien und [von] Herrn Maler Wüst darnach gezeichneten Lithographien können im Allgemeinen als sehr gelungen betrachtet werden. Die Bilder werden von den Heimathlofen selbst erkannt. Sie ersezen daher in einzelnen Fällen, in denen ein Heimathloser über die Verhältnisse eines Andern Bericht geben soll, die K o n f r o n t a t i o n e n und es ist vorauszusehen, daß sie den Kantonalpolizeien von eben so großem Nuzen sein werden, als sie bereits der Bundesanwaltschaft bei der Führung der Untersuchung sich erwiesen haben.

Es sei hier am Plaze, noch eines Anstandes zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau zu erwähnen, welcher von Seite Basel -Landschaft als eine Sache betrachtet wurde, die nach den Grundsäzen des Heimathlofenrechts entschieden werden müsse. Eine aargauische Bürgerin, Jakobea Gantner, von Zuzgen, wurde in dem Gefängniß zn Liestal von einem dortigen Gefangenwärter geschwängert und gebar im Gefängniß in Liestalein Kind, welches die Gemeinde Zuzgen und die aargauische Regierung nicht anerkennen wollte, weil die Gantner im Gefängniß zu Liestal, wo sie unter staatlicher Aufsicht stund, geschwängert wurde und weil daher der Staat Basel-Landschaft die Folgen einer mangelhaften Aufsicht zu tragen habe. Basel-Landschaft wollte darauf die Sache über die Heimathhörigkeit des Kindes Gantner durch den Bundesrath nach den Grnndsäzen des Heimathlosengesezes beurtheilen lassen. Allein der Bundesrath wies am 19. November 1852, auf die Anträge des Generalanwalts und des eidgen. Justiz- und Polizeidepartements, das Begehren Basel-

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Landschafts ab, weil fragliches Kind nicht als heimathlos betrachtet werden könne, sondern nach aargauischen Gesezen ipso jure dem Bürgerrecht der Mutter folge.

Noch muß eines Kreisschreibens erwähnt werden, welches der Bundesrath an einige Kantone erlassen hatte, veranlaßt durch eine Zuschrift der Regierung von Zürich vom 29. Juli 1852, darüber, daß in einigen Kantonen die Vergütung der Transportkosten für Vagabunden verweigert werde. Zürich verlangte, gestüzt auf Art. 18 und 19 des Heimathlosengesezes, die Einwirkung des Bundesrathes, welcher mit Entscheid vom 23. August 1852 auch nicht anstand, die betreffenden Kantone Bern, Aargau und Schwyz auf die Vollziehung fraglicher Gesezesartikel aufmerksam zu machen. In Bezug auf die Kosten fand der Bundesrath, es dürfe keinem begründeten Bedenken unterliegen, die sehr mäßig gehaltenen Taxen auch bei Vagabnnden anzunehmen, welche hinsichtlich des Transportes u.s.w. in den Bundesgesezen enthalten seien.

Eine nicht unwichtige Grnndsazfrage wurde ferner veranlaßt durch das Begehren der Regierung von St. Gallen vom 5. April 1852, welche für eine Heimathlose (Viktoria Brunner) und ihre Kinder eine Unterstüzung verlangte. Der Bundesrath ging jedoch, auf den Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, in dieses Begehren keineswegs ein, sondern von der Ansicht aus, daß das Gesez über die Heimathlosen keinerlei Andeutung enthalte, als ob Heimathlose auf irgend eine Weise dem Bunde zur Last fallen können, mit Ausnahme des Falls im Art. 10, wenn in Folge bestimmter Verfügungen eidgen. Behörden Fälle von Heimatlosigkeit entstehen. Der Bundesrath glaubte, es gehe aus dem ganzen Geseze und aus

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der geschichtlichen Entwicklung dieser Angelegenheit hervor, daß die Heimathlosen und alle damit verbundenen Nachtheile den Kantonen zufallen, und daß der Bund lediglich berufen ist, auf die Regulierung der Angelegenheit hinzuwirken, woraus natürlich folge, daß die Kantone im Nothfall auch diejenigen zu unterstüzen haben, welche ihnen zur provisorischen Duldung zngewiesen sind, mit dem Vorbehalte jedoch, solche Kosten bei der definitiven Zutheilung in Rechnung zu bringen.


Der Generalanwalt:

[Jakob] Amiet.






Kommentar:

Hier wiedergegeben sind die Ausführungen im Bundesblatt vom 9. Juli 1853, die Jakob Amiet (1817-1883) als (nach Paul Migy) zweiter Bundesanwalt der Schweiz zur Umsetzung des "Gesezes die Heimathlosigkeit betreffend" vom 3. Dezember 1850 im Rückblick auf den Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1852 machte. Nach Amiets Abgang (1856) blieb die Stelle eines Bundesanwalts, Generalanwalts oder Generalprokurators bis 1889 als unnötig unbesetzt. Der Bundesbeamte Johann Trachsel setzte als "Untersuchungsbeamter in Heimatlosensachen" die Umsetzung dieses Gesetzes, die auf starken Widerstand von Kantonen und Gemeinden stiess, fort. Schon der vorliegende Text von Amiet verweist auf diese Widerstände. Illustrativ dazu ist auch die Schilderung des Angriffs von Bauern und dem Landjäger in Graffenried BE auf die Zelte von "Vaganten", die unter dem Schutz der Bundeswaltschaft standen, und deren Verteidigung durch die Bundesbehörden (S. 715).

Der Solothurner Jakob Amiet trat vor und nach seiner kurzen Tätigkeit als Bundesanwalt (1852 bis 1856) als Verfasser politischer, historischer, volkskundlicher und kunstgeschichtlicher Werke hervor.

Sein Bericht schildert den Verlauf der "Vagantenfahndung" unter "Concentration" der Heimatlosen in der "äusseren Gefangenschaft" in Bern sowie in anderen Gefängnissen. Amiet schildert auch die Funktionen des damit verbundenen frühesten Einsatzes der Fotografie als polizeiliches Hilfsmittel, aus welchem die bekannten Fotografien (die zudem als Lithografien vervielfältigt wurden) der Schweizer Heimatlosen von Carl Durheim resultierten.

Jakob Amiet unterschied sich in seiner Tonart sehr von den meisten Vorläufern und Nachfolgern, die sich in amtlicher Funktion mit den "Vaganten", damals Heimatlose genannt, beschäftigten. Bundesanwalt Amiet wies, zusammen mit dem kurz nach dem Umsturz von 1848 sehr liberal geprägten Bundesrat, den Versuch des Kantons Aargau ab, den "Vaganten" schon damals, 1852, generell ihre Kinder wegzunehmen, in Fortsetzung der punktuellen Kindswegnahmen von Luzern (1826) und Zürich (1838) durch Mitglieder der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, jedoch nicht so systematisch, wie es dann von 1926 bis 1973 die Stiftung Pro Juventute gegenüber den damaligen Nachkommen der unter Amiet und seinen Nachfolgern Eingebürgerten tat. Diese Kindswegnahmen verlangte der Kanton Aargau unter dem Vorwand, die Schulbildung der Kinder sicher zu stellen (vgl. S. 712). Amiet führt dagegen hauptsächlich Kostengründe an. Doch respektierte Bundesanwalt Amiet auch die Erwerbsweise und den familiäre Zusammenhalt der "Vaganten": "Wenn auch viele im Elende und Bettel sich herumschleppen, so ist doch weitaus die Mehrzahl von ihnen keineswegs dem Müßiggang ergeben, sondern ernährt sich ehrlich, und es gibt unter ihnen oft einzelne Erscheinnngen, welche Achtung (in Hinsicht auf die treue Anhänglichkeit, welche sie zu ihrer, wenn auch nur im Konkubinat erzeugten Familie beweisen) verdienen" (S. 709).

Amiet verweist auch auf die spezifischen Berufe der "Vagirenden": "Diese sog. Heimathlosen sind fast alle Körber, bisweilen einer ein Vogelfänger, Keßler, Schirmfliker, Geschirrhändler, Seiltänzer, Marionetten- und Schauspieler." (S. 708)

Ebenso war Jakob Amiet, wie anderen "Vagantenfahndern" vor ihm und nach ihm, bekannt, dass die Mitglieder der durch Verwandtschaft, Berufstraditionen und Lebensweise verbundene Kerngruppe der "eigentlichen Vaganten" (S.692), zu welchen er auch "Nichtheimathlose", die fahrend lebten, rechnete (S. 702), über eine eigene Sprache verfügten, aus deren Wortschatz er zwei Ausdrücke erwähnt (S. 710), die auch in den gängigen Glossaren des damals meist als "Gaunersprache" diffamierten jenischen Idioms erscheinen.

Wenig Verständnis hatte Jakob Amiet gegenüber der "Erscheinung, daß Eltern und Kinder, man möchte fast sagen, dem natürlichen Instinkte einer wilden Freiheit folgend, ihr altes Nomadenleben fortsezten" (S. 686). Er teilte die Intention des Heimatlosengesetzes, die "Vaganten" durch die Einbürgerung sesshaft zu machen, oder, wie er mehrfach schreibt, "einzugränzen". Auch Jakob Amiet vertrat also eine Politik der Zwangsassimilation dieser Minderheit an die kulturellen Standards der sesshaften Mehrheitsbevölkerung.