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Dokument Nr. 1
UNO-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
vom 9. Dezember 1948
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit im allen Zeiten der Geschichte grosse Verluste zugefügt hat, und
In der Ueberzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind die vertragsschliessenden Parteien hiermit wie folgt übereingekommen:
Artikel I:
Die vertragschliessenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Artikel II: In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Artikel III:
Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
a) Völkermord,
b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
d) Versuch, Völkermord zu begehen,
e) Teilnahme am Völkermord.
Artikel IV:
Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen im Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.
Artikel V:
Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.
Artikel VI:
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die vertragschliessenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
Artikel VII:
Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten. Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäss ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.
Artikel VIII:
Eine vertragschliessende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäss der Charta der Vereinten Nationen die Massnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.
Artikel IX:
Streitfälle zwischen den vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung, oder Durchführung dieser Konvention einschliesslich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Artikel X:
Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise massgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.
Kommentar:
Artikel XI-XIX der Konvention, die hier nicht wiedergegeben sind, beziehen sich auf Gültigkeit, Ratifikation und allfällige Abänderung der Konvention. Der ganze Wortlaut in allen Sprachen kann in vielen einschägigen Rechtsbüchern sowie auf www.un.org konsultiert werden.
Die Schweiz hat die Konvention als eines der letzten Länder des Planeten erst Ende 1999 ratifiziert.